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BGH - Entscheidung vom 31.05.2017

XII ZB 122/16

Normen:
FamFG §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1
AUG § 2
AUG § 43
AUG § 57
FamFG § 112 Nr. 1
AUG § 2
AUG § 43
AUG § 57
FamFG § 17 Abs. 1
FamFG § 112 Nr. 1
FamFG § 117 Abs. 1
AUG § 2
AUG § 43
AUG § 57
ZPO § 520 Abs. 3

Fundstellen:
FamRB 2017, 367

BGH, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 122/16

DRsp Nr. 2017/11510

Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel für ein türkisches Urteil; Prozessuale Einordnung des Vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes ( AUG ) als Familienstreitsache; Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage

AUG §§ 2 , 43 , 57 a) Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes , welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache.b) Unbeschadet der Qualifikation des Klauselerteilungsverfahrens als Familienstreitsache hängt die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 43 AUG nicht von einer fristgebundenen Beschwerdegründung ab; § 117 Abs. 1 FamFG ist nicht anwendbar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Wert: 490.660 €

Normenkette:

FamFG § 112 Nr. 1 ; FamFG § 117 Abs. 1 ; AUG § 2 ; AUG § 43 ; AUG § 57 ; ZPO § 520 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Verfahren betrifft die Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel für ein türkisches Urteil.

Die Beteiligten wurden im August 1998 in der Türkei nach islamisch-religiösem Ritus getraut. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt zivilstands-rechtlich noch mit einer anderen Frau verheiratet. Nach dem Scheitern der Beziehung der Beteiligten ging die Antragsgegnerin in der Türkei aus einem vom 6. August 1998 datierten und zu ihren Gunsten ausgestellten Wechsel über 2.000.000 DM gegen den Antragsteller vor und ließ in dessen Konten bei der türkischen Zentralbank vollstrecken. Durch Urteil der 2. Zivilkammer (Asliye Hukuk Mahkemesi) in Denizli/Türkei vom 29. März 2012 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, die aufgrund ihrer Vollstreckungsmaßnahmen vereinnahmten Geldbeträge in Höhe von 1.482.976,05 YTL und weiteren 89.933,10 YTL an den Antragsteller zurückzuzahlen; daneben wurde sie zur Zahlung von Zinsen und Kosten verpflichtet.

Der Antragsteller hat zunächst vor dem Landgericht München I darauf angetragen, das Urteil der Zivilkammer Denizli "gemäß § 722 Abs. 1 ZPO mit der Vollstreckungsklausel zu versehen". Das Landgericht hat sich für sachlich unzuständig gehalten, weil sich aus den Gründen des türkischen Urteils ergebe, dass die Wechselsumme der Absicherung der Antragsgegnerin im Falle eines Scheiterns der Beziehung habe dienen sollen und das Verfahren somit die Rückzahlung eines pauschalierten Unterhalts zum Gegenstand habe. Es hat das Verfahren auf Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht München verwiesen, welches das Urteil der Zivilkammer Denizli anschließend in einem vereinfachten Klauselerteilungsverfahren auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 826 ; im Folgenden auch HUVÜ 73) durch Beschluss "für vollstreckbar erklärt" hat.

Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 28. März 2014 zugestellten Beschluss durch ihre Verfahrensbevollmächtigte am 28. April 2014 Beschwerde eingelegt. Am 3. Juni 2014 erteilte der Vorsitzende des Beschwerdesenats den Hinweis, dass bislang keine Beschwerdebegründung eingegangen sei, die Zulässigkeit der Beschwerde aber auch nicht zwingend von einer Beschwerdebegründung abhänge. Die Antragsgegnerin hat ihr Rechtsmittel daraufhin durch einen am 20. Juni 2014 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Am 21. Juli 2014 hat das Oberlandesgericht wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Fortsetzung des Verfahrens hat das Oberlandesgericht die Beteiligten mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass es seine Rechtsauffassung in Bezug auf die Erforderlichkeit einer fristgerechten Beschwerdebegründung geändert habe. Es hat einen am 18. Dezember 2015 eingegangenen Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die gemäß §§ 46 Abs. 1 , 57 AUG kraft Gesetzes statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:

Bei dem durch das Gericht in Denizli titulierten Anspruch handele es sich um einen Unterhaltsanspruch. Da Deutschland und die Türkei Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens von 1973 seien, richte sich die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 HUVÜ 73 nach diesem Übereinkommen, welches innerstaatlich durch das Auslandsunterhaltsgesetz ergänzt werde.

Weil es sich bei dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels um eine Unterhaltssache kraft Verfahrenszusammenhangs handele, seien auf dieses Verfahren gemäß § 2 AUG die für Unterhaltssachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, insbesondere § 117 FamFG . Daher hätte die Antragsgegnerin ihre Beschwerde fristgerecht begründen müssen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Auslandsunterhaltsgesetz nur Vorschriften zur Beschwerdeeinlegung und keine Regelungen zur Beschwerdebegründung enthalte. Dies beruhe darauf, dass der Gesetzgeber für die Beschwerdeeinlegung besondere, von den Vorschriften des familienrechtlichen Verfahrens abweichende Regelungen habe treffen müssen, um den Besonderheiten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens Rechnung zu tragen. Die Beschwerdebegründungsfrist sei am 28. Mai 2014 abgelaufen und die am 20. Juni 2014 bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin verspätet gewesen.

Der Antragsgegnerin könne wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der einjährigen Ausschlussfrist nach § 2 AUG , § 117 Abs. 5 FamFG , §§ 233 , 234 Abs. 3 ZPO auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Weil die Antragsgegnerin vorgetragen habe, dass die fristgerechte Einreichung einer Beschwerdebegründung innerhalb der am 28. Mai 2014 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist wegen des Fehlers einer Büroangestellten ihrer Verfahrensbevollmächtigen bei der Fristenkontrolle unterblieben sei, komme es nicht auf die Frage an, ob die Anwendung von § 234 Abs. 3 ZPO wegen des Hinweises des Vorsitzenden vom 3. Juni 2014 nach den Grundsätzen des "fair trial" ausnahmsweise ausscheide. Das zwischenzeitlich angeordnete Ruhen des Verfahrens habe auf den Ablauf der Ausschlussfrist keinen Einfluss gehabt.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht durfte die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht wegen Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist verwerfen. Der vom Beschwerdegericht herangezogene § 117 Abs. 1 FamFG ist im Beschwerdeverfahren nach §§ 43 ff. AUG nicht anwendbar.

a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes , welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG (insoweit zutreffend OLG München FamRZ 2015, 775 ; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. § 111 FamFG Rn. 12; BeckOK FamFG/ Nickel [Stand: April 2017] § 117 Rn. 1; Hk-ZPO/Kemper 7. Aufl. § 231 FamFG Rn. 6; Hausmann Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht Rn. 547; noch offengelassen für das innerstaatliche Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 110 Abs. 2 FamFG in Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 12). Dies erschließt sich insbesondere aus § 43 Abs. 2 Satz 1 AUG , wonach die Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung gewährleisten, dass die Beteiligten gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO für die Einlegung einer Beschwerde vom Anwaltszwang befreit sind (BTDrucks. 17/4887 S. 47). Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er das Klauselerteilungsverfahren auf der Grundlage des Auslandsunterhaltsgesetzes als selbständige Familienstreitsache ansieht, in dem sich die Beteiligten eigentlich nach § 114 Abs. 1 FamFG vor dem Oberlandesgericht umfassend durch einen Rechtsanwalt hätten vertreten lassen müssen.

b) Soweit das Beschwerdegericht allerdings im Anschluss an seine eigene Rechtsprechung (OLG München FamRZ 2015, 775 ; ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1603 , 1604 und FamRZ 2016, 397 , 399) die Ansicht vertritt, dass über die allgemeine Verweisung in § 2 AUG die für das Beschwerdeverfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen geltende Vorschrift des § 117 Abs. 1 FamFG ergänzend heranzuziehen ist, vermag der Senat dieser Auffassung nicht beizutreten. Unbeschadet der Qualifikation des Klauselerteilungsverfahrens als Familienstreitsache sprechen sowohl die in der Begründung des Gesetzentwurfs zu Tage getretenen Intentionen des Gesetzgebers als auch teleologische und systematische Gründe dafür, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 43 AUG nicht von einer fristgebundenen Beschwerdebegründung abhängen soll.

aa) Die §§ 36 ff. AUG regeln im Anwendungsbereich der Europäischen Unterhaltsverordnung jene Fälle, in denen gemäß Art. 26 ff. EuUnthVO ausnahmsweise die Durchführung eines Exequaturverfahrens erforderlich ist. Im Übrigen beziehen sich die §§ 36 ff. AUG auf die Fälle des revidierten Luganer Übereinkommens von 2007 (LugÜ 2007) und - nach Maßgabe von § 57 AUG - auf Exequaturverfahren nach dem Luganer Übereinkommen von 1988 (LugÜ 1988) sowie dem Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen von 1973. Weil die genannten unionsrechtlichen und staatsvertraglichen Exequaturverfahren ungeachtet ihrer teilweise speziellen Ausrichtung auf Unterhaltssachen im Wesentlichen denjenigen ähneln, die für Deutschland in Zivil- und Handelssachen nach Maßgabe des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes ( AVAG ) auszuführen sind, hat der Gesetzgeber die §§ 36 ff. AUG parallel zum Klauselerteilungsverfahren nach dem AVAG konzipieren und inhaltlich lediglich kleinere Änderungen vornehmen wollen (vgl. BT-Drucks. 17/4887 S. 42; vgl. auch Prütting/Helms/Hau FamFG 3. Aufl. Anhang 2 zu § 110 [AUG] Rn. 41).

Im Beschwerdeverfahren nach § 11 AVAG ist eine notwendige Begründung der Beschwerde nicht vorgesehen; sie ergibt sich auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren nach dem AVAG ergänzend heranzuziehenden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 10) Vorschriften über das Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO . Durch das Erfordernis einer fristgebundenen Rechtsmittelbegründung wäre das Beschwerdeverfahren nach § 43 AUG demgegenüber durch ein typisches Element des zivilprozessualen Berufungsrechts geprägt. Derartige erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den Beschwerdeverfahren haben ersichtlich nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen; vielmehr sollte § 43 AUG in seinem Regelungsgehalt "im Wesentlichen" § 11 AVAG nachempfunden werden (vgl. BT-Drucks. 17/4887 S. 46 f.).

bb) Darüber hinaus ist das Klauselerteilungsverfahren davon geprägt, dass es in der ersten Instanz einseitig geführt wird und keine Anhörung des Schuldners stattfindet (vgl. Art. 30 Satz 2 EuUnthVO ; Art. 41 Satz 2 LugÜ 2007; § 58 AUG ; vgl. auch § 6 Abs. 1 AVAG ). Einen kontradiktorischen Charakter erlangt das Verfahren erstmals mit der Beschwerde eines Beteiligten (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 12; BGH Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 57/09 - NJW-RR 2010, 571 Rn. 7 zum Klauselerteilungsverfahren nach dem AVAG ). Durch den Rechtsbehelf nach § 43 AUG verschafft sich der Schuldner somit Zugang zur ersten (und einzigen) Tatsacheninstanz, in der er mit seinen Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung rechtliches Gehör finden kann. Auch dies legt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber den Zugang zu dieser Instanz nicht durch ein Begründungserfordernis als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung erschweren wollte.

cc) Gegen die Verpflichtung zur Begründung der Beschwerde spricht auch die Regelung des § 45 Abs. 2 AUG , wonach die Beteiligten zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge stellen und Erklärungen abgeben können, solange eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht angeordnet ist. Die fristgebundene Einreichung einer Rechtsmittelbegründung - die auch in Familienstreitsachen entsprechend § 520 Abs. 3 ZPO bestimmten formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15 - FamRZ 2015, 1791 Rn. 15 ff. und vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 10 ff. mwN) - wird den Beteiligten ansonsten nur in solchen Verfahren abverlangt, in denen auch eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist. Denn dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass die mit der Begründung der Beschwerde einhergehende Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gründlich und sachgerecht durch eine rechtskundige Person vorgenommen wird.

dd) In diesem Zusammenhang würde auch der Normzweck des § 117 Abs. 1 FamFG in vielen Fällen das Erfordernis einer Beschwerdebegründung im Rahmen eines Klauselerteilungsverfahrens kaum rechtfertigen können. Durch den Zwang, eine Beschwerdebegründung anzubringen, soll der Beschwerdeführer insbesondere dazu angehalten werden, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das vorinstanzliche Gericht zu überprüfen und auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob er die angefochtene Entscheidung als falsch darlegen kann und deshalb überhaupt ein Rechtsmittel durchführen sollte (vgl. Stein/Jonas/Althammer ZPO 22. Aufl. § 520 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Gerken ZPO 4. Aufl. § 522 Rn. 5; Oehler MDR 1986, 447 , 448). Soweit aber das Auslandsunterhaltsgesetz der Durchführung eines Exequaturverfahrens nach der Europäischen Unterhaltsverordnung oder des Luganer Übereinkommens von 2007 dient, ist die Tätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts von vornherein (im Wesentlichen) auf die Prüfung von Förmlichkeiten beschränkt; gerade die Prüfung von Anerkennungsversagungsgründen ist dem erstinstanzlichen Gericht ausdrücklich untersagt (Art. 30 Satz 1 EuUnthVO bzw. Art. 41 Satz 1 LugÜ 2007). Zu diesem zentralen Punkt des Exequaturverfahrens kann die erstinstanzliche Entscheidung deshalb weder tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Erwägungen enthalten, mit denen sich der Schuldner im Rahmen einer Beschwerdebegründung auseinandersetzen könnte.

Im Übrigen wird dem Gläubiger regelmäßig an einer besonders zügigen Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel gelegen sein, nachdem bereits die Erstreitung des ausländischen Unterhaltstitels Zeit in Anspruch genommen hat. Eine zweimonatige Begründungsfrist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG , die möglicherweise einer weiteren Verlängerung nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG , § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zugänglich wäre, würde demgegenüber die Gefahr einer Verfahrensverzögerung in sich bergen und dem Beschleunigungsinteresse des Gläubigers entgegenwirken.

ee) Schließlich weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass § 47 Abs. 2 AUG (in Anlehnung an § 16 Abs. 2 Satz 1 AVAG ) für das Rechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich die Begründung des Rechtsmittels vorschreibt. Eine solche Regelung wäre verzichtbar gewesen, wenn sich das Begründungserfordernis aus der in § 2 AUG enthaltenen Verweisung auf § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG herleiten ließe. Dies rechtfertigt in systematischer Hinsicht die Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber alle Fälle einer notwendigen Rechtsmittelbegründung im Auslandsunterhaltsgesetz selbst regeln wollte und es sich deshalb bei den in den §§ 43 bis 46 AUG fehlenden Bestimmungen zum Erfordernis einer Beschwerdebegründung nicht um eine durch den Rückgriff auf § 2 AUG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 FamFG auszufüllende Regelungslücke handelt.

c) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.

Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 15; BGH Urteile vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794 , 795 mwN).

So liegt der Fall hier nicht, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Dies betrifft einerseits das Vorliegen eines Versagungsgrunds nach Art. 5 Nr. 3 HUVÜ 73 mit Blick auf den seit 2007 in Deutschland zwischen den Beteiligten geführten Zivilrechtsstreit, andererseits aber schon den Anwendungsbereich des Übereinkommens. Nach Art. 1 Abs. 1 HUVÜ 73 gilt das Übereinkommen nur für Unterhaltspflichten "aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, einschließlich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind". Insbesondere rein schuldrechtliche Unterhaltsansprüche werden vom Übereinkommen nicht erfasst (Geimer/Schütze/Baumann Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Band IV Art. 1 HUVÜ 73 [Stand: Dezember 1989] Anm. IV 2). Ohne Feststellungen zu sonstigen familienrechtlich zu qualifizierenden Anknüpfungspunkten für einen möglichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin dürfte der Anwendungsbereich des HUVÜ 73 unter den hier obwaltenden Umständen nur dann eröffnet sein, wenn das türkische Recht Unterhaltspflichten zwischen solchen, (nur) nach religiösem Ritus miteinander verbundenen Partnern kennt und diese systematisch dem Ehe- und Familienrecht zuordnet. Auch dies wird das Beschwerdegericht gegebenenfalls zu ermitteln haben.

Vorinstanz: AG München, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 554 F 2741/14
Vorinstanz: OLG München, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 633/14
Fundstellen
FamRB 2017, 367