§ 58 Anhörung
AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )
Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.
Stand: 01.04.2024
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Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.