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§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

 
 

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.





 Stand: 01.04.2024