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BGH - Entscheidung vom 18.05.2011

XII ZB 127/08

Normen:
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. b
FGG-RG Art. 111 Abs. 1
FGG-RG Art. 111 Abs. 4
VersAusglG § 48 Abs. 1
VersAusglG § 48 Abs. 2

Fundstellen:
AnwBl 2011, 778
FamRZ 2011, 1214
MDR 2011, 858
NJW-RR 2011, 1299

BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen XII ZB 127/08

DRsp Nr. 2011/11364

Erfassung der Rechtsanwaltsversorgung der rheinlandpfälzischen Rechtsanwaltskammern durch § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB ; Berechnung des für den Versorgungsausgleich eines Ehegatten nach dem Ende der Ehezeit maßgeblichen Ausgleichsbetrages aus der ungekürzten Altersrente ohne Versorgungsabschlag

a) Die Rechtsanwaltsversorgung der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern unterfällt der Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB . b) Wählt der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit den vorzeitigen Rentenbezug unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags, errechnet sich der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ausgleichsbetrag aus der ungekürzten Altersrente, die er ohne Versorgungsabschlag mit dem Erreichen der Altersgrenze bezogen hätte.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 2.000 €

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. b; FGG -RG Art. 111 Abs. 1 ; FGG -RG Art. 111 Abs. 4 ; VersAusglG § 48 Abs. 1; VersAusglG § 48 Abs. 2;

Gründe

I.

Die am 3. November 1946 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 29. Juni 1947 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 30. Dezember 1982 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgingen.

Der Ehemann erwarb während der Ehezeit (1. Dezember 1982 bis 31. März 2007) Anrechte bei dem Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern (im Folgenden: Versorgungswerk). Gemäß § 10 der Satzung des Versorgungswerks in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. Oktober 2006 (veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 44 vom 4. Dezember 2006, S. 1627) hat das Mitglied mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Rente. Auf Antrag wird die Altersrente vor dem Erreichen der Altersgrenze, frühestens jedoch vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme ist die Rente bei einem Rentenbeginnalter von 60 Jahren um 23,13 v.H. zu kürzen.

Die bis zum Ehezeitende erworbene Versorgungsanwartschaft gewährte dem Ehemann ein Anrecht auf eine Altersrente in Höhe von 1.011,52 € nach dem Ablauf seines 65. Lebensjahres. Am 12. April 2007, nach Zustellung des Scheidungsantrags, beantragte der Ehemann die Gewährung der vorzeitigen Altersrente. Seit Juli 2007, dem Monat nach Ablauf seines 60. Lebensjahres, bezieht er die um den Abschlag verminderte Altersrente in Höhe von 809,95 €. Daneben übt er weiterhin seinen Beruf als Rechtsanwalt aus. Die Ehefrau erwarb während der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 110,65 €.

Auf den am 4. April 2007 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden. Den satzungsgemäß durch Realteilung unter Abschluss einer Versicherung bei einem privaten Versicherungsträger zu bewirkenden Versorgungsausgleich hat das Familiengericht dahin geregelt, dass zu Lasten der Versorgung des Ehemanns eine Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau bei der A. Lebensversicherung abzuschließen sei, die dem Barwert der auszugleichenden Rente von monatlich 349,65 €, bezogen auf das Ehezeitende, entspricht. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs hat das Familiengericht die Rente von 809,95 € zugrundegelegt, die der Ehemann unter Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme tatsächlich bezieht. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Beschwerdegericht eine Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau begründet, die dem Barwert der auszugleichenden Rente von monatlich 450,44 €, bezogen auf das Ehezeitende, entspricht. Hierbei hat es eine Rente von 1.011,52 € zugrundegelegt, die der Ehemann ohne vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit Ablauf des 65. Lebensjahres bezogen hätte. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, den Ausgleich unter Zugrundelegung der um den Rentenabschlag verminderten, tatsächlich bezogenen Rentenhöhe durchzuführen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 , 4 FGG -RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 ).

1.

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Ehezeitanteil der berufsständischen Versorgung des Ehemanns sei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB zu bestimmen. Denn weder bemesse sich die vom Versorgungswerk gewährte Rente ausschließlich nach der Dauer der Anrechnungszeit noch nach den für die gesetzliche Versorgung geltenden Grundsätzen. Im Unterschied zu der gesetzlichen Rentenversicherung werde die Rente des Versorgungswerks anhand eines Rentensteigerungsbetrags bemessen, der von der Vertreterversammlung aufgrund der letzten Jahresabschlüsse und der versicherungstechnischen Bilanz festgesetzt werde. Maßgebend für die Ermittlung des Betrages seien somit nicht ausschließlich die Beitragszahlungen, sondern auch die Vermögensentwicklung des Versorgungswerks.

Die somit anzuwendende Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB sehe die Berechnung einer fiktiven, bis zur Altersgrenze erreichbaren Versorgung nach den bei Ehezeitende gegebenen persönlichen Bemessungsgrundlagen und sodann die zeitratierliche Ermittlung des davon auf die Ehezeit entfallenden Anteils entsprechend dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Beitragszeit zur gesamten bis zur regelmäßigen Altersgrenze erreichbaren Beitragszeit vor. Eine durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rentenleistung bedingte Kürzung der Leistung sei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs innerhalb der Ehezeit verursacht worden sei. Bei einem - wie hier - nach Ende der Ehezeit gestellten Antrag fehle hingegen ein Bezug zur Ehe. Danach sei auf die Versorgung abzustellen, die der Ehemann bezogen hätte, wenn er mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten wäre.

2.

Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a)

Die Rechtsanwaltsversorgung der rheinlandpfälzischen Rechtsanwaltskammern unterfällt der Auffangregelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB . Der Monatsbetrag der vom Versorgungswerk zu zahlenden Rente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 12 Abs. 1 der Satzung). Der Rentensteigerungsbetrag wird aufgrund der letzten Jahresabschlüsse und der versicherungstechnischen Bilanz von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses festgesetzt (§ 12 Abs. 2 der Satzung). Mithin bemisst sich die Rente weder ausschließlich nach der Dauer einer Anrechnungszeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. a BGB ) noch nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB ). Auch eine Berechnung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB scheidet aus. Die Rentenformel des Versorgungswerks entspricht zwar in ihren grundsätzlichen Funktionszusammenhängen der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 63 , 64 SGB VI ). Auch ist es - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - mit den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen vergleichbar, dass die Rente des Versorgungswerks anhand eines Rentensteigerungsbetrags bemessen wird, der von der Vertreterversammlung aufgrund der letzten Jahresabschlüsse und der versicherungstechnischen Bilanz festgesetzt wird. Denn auch die Rentenanpassungsformel der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1791), um einen Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI ) ergänzt worden, mit dem das Rentenniveau an alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen angebunden werden soll, die für die künftige finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung von zentraler Bedeutung sind. Da in dieser Weise das Versorgungsniveau zumindest teilweise von der Einkommenssituation der aktiven Beitragszahler abgekoppelt worden ist, kann es für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr als vollständig systemfremd angesehen werden, wenn die Bemessung des Versorgungsniveaus durch die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks beeinflusst wird (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 , 1456).

Gleichwohl kommt die Ermittlung des Ehezeitanteils des vom Ehemann erworbenen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nicht in Betracht. Dies beruht darauf, dass die durch Beitragszahlung erworbenen Versorgungsanrechte durch die Berücksichtigung einer - dem Rentenversicherungsrecht unbekannten - pauschalen Zusatzzeit zu erhöhen sind (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung). Die versorgungsausgleichsrechtlich zutreffende Erfassung der auf diesem Faktor beruhenden Werterhöhung macht daher die Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 83/00 - FamRZ 2005, 694 ).

b)

Das Oberlandesgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass sich der Ausgleichsbetrag aus der (fiktiven) ungekürzten Altersrente des Ehemannes ab Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet.

aa)

Gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB ist als Wert der auszugleichenden Versorgung der Teilbetrag der bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht. Diese ist nach § 10 Abs. 1 der Satzung auf die Vollendung des 65. Lebensjahres festgesetzt. Zwar wird die Altersrente auf Antrag bereits vor dem Erreichen der Altersgrenze, frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags gewährt (sog. flexible Altersgrenze). Dem Umstand, dass durch diese Regelung das durchschnittliche Pensionszugangsalter der Versorgungsempfänger nicht bei 65 Jahren, sondern darunter liegt, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB stellt nicht auf eine durch die Möglichkeit des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand beeinflusste, "durchschnittliche" Altersgrenze ab, sondern auf die nach der jeweiligen Versorgungsordnung oder Satzung "maßgebliche" Altersgrenze (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236 , 1238). Diese ist nach der hier geltenden Satzungsregelung für die Rechtsanwälte im Tätigkeitsbereich der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern grundsätzlich mit der Vollendung des 65. Lebensjahres anzunehmen.

bb)

Eine davon abweichende Bewertung des vom Ehemann konkret erworbenen Versorgungsanrechts folgt auch nicht daraus, dass jener individuell von der Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rentenleistung Gebrauch gemacht und infolgedessen einen Versorgungsabschlag bei der Rentenhöhe hinzunehmen hat. Denn die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts richtet sich nach dem Stichtagsprinzip, nach dem grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918 , 919; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff.). Das Stichtagsprinzip findet seinen Ausdruck in § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB , wonach für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts von dem Betrag auszugehen ist, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. Diese für die Bewertung gesetzlicher Rentenanrechte ausdrücklich getroffene Regelung ist Ausdruck eines allgemeinen Bewertungsprinzips, welches ebenso für die Bewertung anderer Versorgungsanrechte gilt.

Als Bewertungsstichtag ist für die einzubeziehenden Anrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale das Ehezeitende maßgeblich. Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2009, 1309 Rn. 19; vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - FamRZ 2009, 948 ; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009, 107 ; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ; aA Soergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 1587 a Rn. 241). Zu einer Verkürzung des Ausgleichswerts könnte nur eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente noch während der Ehezeit führen, da in der Regel angenommen werden kann, dass diese auch dem Ausgleichsberechtigten selbst zugute gekommen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 , 1458; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rn. 241).

Zwar können seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148 , 1150 f.). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend. Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790 , 791). Das gilt für den Zugangsfaktor der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso wie für den hier maßgeblichen Versorgungsabschlag.

Hierin liegt auch kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Zwar verbleibt dem Ehemann nach durchgeführtem Versorgungsausgleich nur noch eine Altersrente von 359,51 € (809,95 € - 450,44 €), während die Ehefrau in der Ehezeit einen Rentenanspruch von insgesamt 561,09 € (450,44 € + 110,65 €) erwirbt. Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den Versorgungsabschlag gekürzte Rente vorgezogen beantragt hat und sie bereits seit Ablauf des 60. Lebensjahres bezieht. Sein um fünf Jahre vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch vom Ehemann hätte bezogen werden können. Indem sich der Ausgleich nach dem höheren, auf die Regelaltersgrenze bezogenen Rentenbetrag bemisst, wird auch nicht eine fiktive Berechnungshilfe an die Stelle eines realen Versorgungswertes gesetzt, was -auch verfassungsrechtlich -unzulässig wäre (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 ff.; vom 24. Januar 1996 - XII ZB 116/94 -FamRZ 1996, 406 und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 -FamRZ 2005, 1455 , 1458). Vielmehr wird der Ausgleich auf eine andere Berechnungsgrundlage gestellt, nämlich auf die gesetzliche, wonach die Wertberechnung nach den zum Ehezeitende bestehenden Verhältnissen vorzunehmen und auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze zu beziehen ist.

cc)

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis durch den vorgezogenen Rentenbezug einer Billigkeitskorrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB unterliegen kann. Dies könnte jedoch allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben vermag und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, so dass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Altersrentenbezug gesichert werden könnte (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 , 1458). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da der Ehemann weiterhin als Rechtsanwalt tätig ist.

Vorinstanz: AG St. Goar, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 77/07
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 179/08
Fundstellen
AnwBl 2011, 778
FamRZ 2011, 1214
MDR 2011, 858
NJW-RR 2011, 1299