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BGH - Entscheidung vom 11.03.1992

XII ZB 172/90

Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
VAHRG 10 a

Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Abs. 1 Satz 2 Vermögen 2
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Ruhestand, vorzeitiger 4
DRsp I(166)240c
FamRZ 1992, 790
MDR 1992, 678
NJW 1992, 1888

»... Bei Einbeziehung der fraglichen Anwartschaften in den Versorgungsausgleich [gerät] ein im Endvermögen des Ehemanns enthaltener Vermögenswert, der damit in die für den Zugewinnausgleich maßgebliche Bilanz [...]
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