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BGH - Entscheidung vom 04.03.2009

XII ZB 117/07

Normen:
SGB VI § 77 Abs. 2
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587a Abs. 2
BGB § 1587b Abs. 1
BetrAVG § 16 Abs. 1
VAHRG § 3b Abs. 1

Fundstellen:
BGHReport 2009, 787
FamRB 2009, 205
FamRZ 2009, 948
NJW-RR 2009, 1084

BGH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen XII ZB 117/07

DRsp Nr. 2009/9106

Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors i.R.d. Versorgungsausgleichs bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente durch einen Ehegatten während der Ehezeit; Beurteilung der Dynamik eines der Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1 des Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( BetrAVG ) unterfallenden betrieblichen Anrechts; Verfassungskonforme Auslegung der Regelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes

a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 -FamRZ 2005, 1455 ff.). b) Zur Beurteilung der Dynamik eines der Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterfallenden betrieblichen Anrechts (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 ff.).

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als durch erweitertes Splitting vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zusätzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 27,45 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2006, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland übertragen worden sind (Ziff. I Abs. 3 des Entscheidungssatzes).

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 EUR

Normenkette:

SGB VI § 77 Abs. 2 ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a Abs. 2 ; BGB § 1587b Abs. 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 18. August 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geboren am 15. April 1937) ist dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 31. März 1942) am 13. Juni 2006 zugestellt worden. Der Ehemann bezieht bereits seit Februar 2005 eine Betriebsrente der D. AG sowie seit 1. April 2002 eine gesetzliche Rente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor (0,82) berechnet wird. Seit dem 1. Mai 2002 bezieht auch die Ehefrau eine gesetzliche Vollrente wegen Alters.

Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - erhobenen Auskünften der beteiligten Versicherungsträger haben beide Parteien während der Ehezeit (1. August 1965 bis 31. Mai 2006, § 1587 Abs. 2 BGB ) gesetzliche Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland, weitere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar der Ehemann - ohne Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors - in Höhe von 933,10 EUR und die Ehefrau in Höhe von 203,77 EUR (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 2006). Nach Mitteilung der D. AG verfügt der Ehemann zusätzlich über ein statisches Anrecht auf eine Betriebsrente in Höhe von 666,36 EUR jährlich (55,53 EUR monatlich) bei einer angegebenen Betriebszugehörigkeit vom 22. März 1965 bis zum 31. März 2002.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch Splitting (§ 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB ) Rentenanwartschaften in Höhe von 364,15 EUR und zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ) Rentenanwartschaften in Höhe von 27,45 EUR vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Rheinland auf das dort bestehende Versicherungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 31. Mai 2006, übertragen hat.

Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es den Wertausgleich zu Gunsten der Ehefrau - neben dem nicht beanstandeten erweiterten Splitting in Höhe von 27,45 EUR monatlich - durch Rentensplitting in Höhe von nur 296,08 EUR monatlich durchgeführt hat. Das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns bei der DRV Rheinland hat das Oberlandesgericht dabei mit 795,93 EUR unter Beachtung eines verminderten Zugangsfaktors von 0,853 bewertet, der die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten berücksichtigt. Das betriebliche Anrecht des Ehemanns hat das Beschwerdegericht - wie bereits das Amtsgericht - Familiengericht - nicht nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umgerechnet und ist von einem dem Wertausgleich unterliegenden Ehezeitanteil in Höhe von (440 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit : 445 Monate Gesamtbetriebszugehörigkeit x 55,53 =) 54,91 EUR ausgegangen.

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die DRV Rheinland erreichen, dass das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns im Versorgungsausgleich ohne Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors bewertet wird.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit die Betriebsrente des Ehemanns durch erweitertes Splitting ausgeglichen worden ist.

1.

Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Ehemanns nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit einem Zugangsfaktor (von 0,853, §§ 63 Abs. 5 , 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 , 2 SGB VI ) multipliziert, der (nur) die 49 in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt (1,00 - [0,003 x 49 =] 0,147 = 0,853). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

a)

Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor zwar unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 , 108; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 f.; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 -FamRZ 2007, 1542 , 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 , 1457 f.). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI ). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 , 108; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 , 29; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 , 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 , 1458) .

Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Zugangsfaktor einer veränderten Dauer der an den Anspruchsinhaber zu erbringenden Leistung Rechnung tragen möchte, der für den Versicherungsträger ein anderes versicherungsmathematisches Risiko darstellt als sein Ehegatte. Dies hindert die Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors beim ausgleichspflichtigen Ehegatten jedoch nicht. Der objektive Wert des von ihm erworbenen Anrechts wird durch den bei Ehezeitende verminderten Zugangsfaktor mitbestimmt. Es wäre dem Versorgungsausgleich fremd, wollte man von diesem objektiven Wert - zum Nachteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten -allein deshalb abweichen, weil beim ausgleichsberechtigten Ehegatten eine andere individuelle Bezugsdauer der durch den Wertausgleich erhaltenen Anrechte zu erwarten ist als beim Ausgleichsverpflichteten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602 , 1604 f. für den umgekehrten Fall der Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors beim ausgleichspflichtigen Ehegatten). Ebenso spielt es für die Bewertung zum Stichtag Ehezeitende keine Rolle, ob die Verminderung des Zugangsfaktors wegen des vorzeitigen Rentenbezugs - als ein für die Höhe der Versorgung maßgeblicher Umstand - auf einer persönlichen Entscheidung des Anspruchsinhabers oder auf einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602 , 1604).

b)

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts sei mit der Systematik des SGB VI nicht in Einklang zu bringen.

aa)

Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Beachtung des Zugangsfaktors nicht zu Lasten des Rentenversicherers gehen darf, indem die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit einem (die ehezeitlichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor berechnet und die sich daraus (allein durch die Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76 Abs. 1 bis 3 , 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden. Dann würden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 , 29 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 , 1544).

bb)

Dies darf indessen nicht dazu führen, den Zugangsfaktor bei der Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts generell unberücksichtigt zu lassen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfolgt der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung "wertneutraler" Entgeltpunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 , 29). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausgeschlossen, dem Versorgungsausgleich die "vollen" ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zugrunde zu legen, obwohl durch einen vorzeitigen Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte dieser "vollen" Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64 , 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI gemindert ist. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung übertragenen Rentenanwartschaften in der Folge des Versorgungsausgleichs nach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist dabei erst eine Folgeentscheidung des Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 , 29).

cc)

Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Ehemanns mit seinem wirklichen, nämlich um den Zugangsfaktor verminderten Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird.

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung ist zu beachten, dass aus den im Versorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge errechnet werden dürfen. Der Zu- oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 SGB VI ist dabei erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten geworden sind. Dies vermeidet, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 , 29 f. m.A. Borth FamRZ 2009, 30, 31 f. und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 , 1543).

c)

Den für den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Ehemanns hat das Oberlandesgericht deshalb zutreffend mit 795,93 EUR angenommen, indem es aus dem Zeitraum 1. April 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Mai 2006 (Ehezeitende) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,853 errechnet und diesen mit dem sich allein auf Grundlage der erworbenen Entgeltpunkte ergebenden Ehezeitanteil multipliziert hat (1,0 - [0,003 x 49 Monate] = 0,853 x 933,10 EUR [Ehezeitanteil ohne Zugangsfaktor] = 795,93 EUR). Es ergibt sich ein durch Rentensplitting auszugleichender Betrag von (795,93 EUR - 203,77 EUR = 592,16 : 2 = ) 296,08 EUR.

2.

Die angegriffene Entscheidung kann dagegen keinen Bestand haben, soweit das Oberlandesgericht die Betriebsrente des Ehemanns bei der D. AG durch erweitertes Splitting ausgeglichen hat.

a)

Unzutreffend hat das Beschwerdegericht der Bestimmung des Ehezeitanteils der Betriebsrente das von der D. AG mitgeteilte Ende der Betriebszugehörigkeit zugrunde gelegt. Nach der Auskunft vom 3. Februar 2005 endete die Betriebszugehörigkeit erst Ende März 2002, weil der Ehemann seit dem 1. April 2002 gesetzliche Rentenleistungen erhält. Dies verkennt jedoch, dass für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 3 lit. b BGB die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich bereits mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit des Inhabers des betrieblichen Anrechts für das Unternehmen endet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 , 298 f. und vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dem vom Ehemann vorgelegten Schreiben der D. AG vom 29. Januar 1988 zufolge endete seine Betriebszugehörigkeit aber bereits zum 31. Januar 1988.

b)

Das Oberlandesgericht hat zudem die bei Ehezeitende bereits laufende Betriebsrente des Ehemanns ohne nähere Begründung als im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und den ermittelten Ehezeitanteil von 54,91 EUR ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. der Barwert-Verordnung hälftig in Höhe von 27,45 EUR durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ) ausgeglichen. Diese Beurteilung widerspricht indessen der Auskunft der D. AG vom 3. Februar 2005, wonach die dem BetrAVG unterliegende laufende Betriebsrente statisch ist.

aa)

Allerdings kann auf Grundlage dieser Auskunft auch nicht von einer Statik der Betriebsrente ausgegangen werden. Der Auskunft lässt sich nicht entnehmen, ob die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassungsüberprüfungspflicht in der Vergangenheit zu einer Erhöhung der laufenden Renten geführt hat bzw. ob eine Verpflichtung der D. AG nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zu einer Anpassung der laufenden Leistungen um wenigstens 1 % p.a. besteht, was bereits die Annahme einer Volldynamik im Leistungsstadium rechtfertigen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 , 1476). In der Anfrage des Amtsgerichts - Familiengericht - war die D. AG zwar gebeten worden, die Anpassungszeitpunkte und die Anpassungssätze der bei ihr bestehenden Betriebsrenten "in vom Hundert jährlich für die letzten 10 Kalenderjahre mitzuteilen". Dem ist die D. AG jedoch nicht nachgekommen.

bb)

Nach der Rechtsprechung des Senats sind der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegende Betriebsrenten im Leistungsstadium wegen der geringen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von einem Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten dann leistungsdynamisch, wenn die Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers in einem angemessenen Vergleichszeitraum zu Wertsteigerungen geführt haben, die mit der Entwicklung zumindest der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt halten konnten, und dies auch unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutender Umstände für die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 , 998). Deshalb darf der Tatrichter bei einem § 16 Abs. 1 BetrAVG unterfallenden Anrecht nicht ohne weitere Feststellungen von einer Statik im Leistungsstadium ausgehen. Vielmehr gebietet es die Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG ), die in der Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums tatsächlich erfolgten Anpassungen zu ermitteln, um sie der Prognose für die künftige Entwicklung des betreffenden Anrechts zugrunde zu legen (vgl. für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 , 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 , 864).

3.

Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es vor einer erneuten Entscheidung über das erweiterte Splitting - unter Beachtung der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - bei der D. AG eine Auskunft zu den innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums erfolgten Anpassungen der von ihr gewährten Betriebsrenten einholt, um die Dynamik des Anrechts im Leistungsstadium beurteilen zu können.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 UF 244/06
Vorinstanz: AG Köln, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 323 F 129/06
Fundstellen
BGHReport 2009, 787
FamRB 2009, 205
FamRZ 2009, 948
NJW-RR 2009, 1084