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BGH - Entscheidung vom 14.01.2010

I ZR 82/08

Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG § 14 Abs. 5
MarkenG § 30 Abs. 3

Fundstellen:
GRUR-RR 2010, 359
ZIP-aktuell 2010, Nr. 36

BGH, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen I ZR 82/08

DRsp Nr. 2010/11966

Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ; Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung

Handelt es sich bei Wörtern und Symbolen auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken nicht um einen Herkunftshinweis, liegt keine markenmäßige Verwendung vor, und eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist ausgeschlossen.

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 10. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin, mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat, zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; MarkenG § 14 Abs. 5 ; MarkenG § 30 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Streithelfer der Klägerin ist Inhaber der Wortmarke Nr. 30421978 "CCCP". Diese ist mit Priorität vom 16. April 2004 unter anderem eingetragen für "Schlafanzüge, Badeanzüge, Halstücher, Schals, Krawatten, Hosen, Overalls". Die Eintragung für "Bekleidungsstücke, Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Trikots, Sweatshirts, Jacken, Hemden, Mäntel" ist während des Revisionsverfahrens gelöscht worden.

Die Klägerin handelt mit Bekleidungsstücken einschließlich T-Shirts. Ihr steht an der Marke des Streithelfers eine Lizenz zu, die sich auf alle Arten von Oberbekleidung erstreckt. Sie ist nach dem Lizenzvertrag berechtigt, im eigenen Namen Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Kleidungsstücke. Der Käufer kann den Aufdruck selbst bestimmen oder auf vorgegebene Motive zurückgreifen. Zu der von der Beklagten bereitgehaltenen Auswahl zählt auch ein Motiv, das aus dem Bild von Hammer und Sichel und der Buchstabenfolge "CCCP" besteht. Die Buchstabenfolge "CCCP" steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Die Abbildung eines T-Shirts mit dem Motiv auf der Internetseite der Beklagten ist im Klageantrag wiedergegeben.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt,

der Beklagten zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin oder deren Lizenzgeber Bekleidungsstücke mit der Kennzeichnung "CCCP" wie nachstehend abgebildet

a) zu bedrucken oder bedrucken zu lassen,

b) anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder

c) das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Bekleidungsstücke zu benutzen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 22 ).

Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 , § 30 Abs. 3 MarkenG verneint und zur Begründung ausgeführt:

Die Beklagte habe die Klagemarke nicht verletzt, weil sie die beanstandete Bezeichnung nicht markenmäßig benutzt habe. Dem Aufdruck des Kürzels "CCCP" mit Hammer-und-Sichel-Symbol entnehme der Verkehr keinen Herkunftshinweis. Der durchschnittlich informierte verständige Verbraucher werde die Bedeutung von "CCCP" mit vorangestelltem Hammer-und-Sichel-Symbol als ursprünglich staatliches Symbol der UdSSR aufgrund der langjährigen und intensiven Benutzung erkennen. Hierzu trage auch der rege Handel mit Produkten und staatlichen Symbolen des früheren Ostblocks bei. Dass der Verkehr trotz der ihm bekannten Bedeutung als staatliches Hoheitssymbol das beanstandete Motiv als Marke ansehe, sei nicht ersichtlich. Dem Verkehr sei bekannt, dass auf der Vorderseite von T-Shirts nicht nur Marken, sondern auch Botschaften in Form von Sprüchen, Bekenntnissen oder Verballhornungen von Symbolen gezeigt würden. Im Interesse der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit müsse das Tatbestandsmerkmal der markenmäßigen Benutzung ohnehin einschränkend ausgelegt werden.

Eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei ebenfalls nicht gegeben. Zwischen der Klagemarke "CCCP" und dem zusammengesetzten Zeichen bestehe keine für eine Verwechslungsgefahr hinreichende Zeichenähnlichkeit.

II. Die Revision ist nicht begründet.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt ist.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255 , 263 - Abgasemissionen).

b) Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten untersagt werden, Bekleidungsstücke mit der Kennzeichnung "CCCP" zu versehen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr zu benutzen. Ob die Beklagte die angegriffene Bezeichnung als Kennzeichen benutzt, ist zwischen den Parteien aber gerade umstritten. Dies ist vorliegend jedoch unschädlich, weil die Klägerin den Unterlassungsantrag - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hat (vgl. BGHZ 156, 126 , 131 f. - Farbmarkenverletzung I).

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 , § 30 Abs. 3 MarkenG nicht zu.

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die beanstandete Bezeichnung nicht markenmäßig verwandt hat.

a) Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird. Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG , deren Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (zu Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 12.6.2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Tz. 57 - O2/Hutchison; Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 59 = WRP 2009, 930 - L'Oréal/Bellure; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform; BGH, Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 60 = WRP 2009, 616 - METROBUS).

b) Die Beurteilung, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414 , 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck). Dem Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung kein Rechtsfehler unterlaufen.

aa) Das Berufungsgericht hat eine markenmäßige Verwendung mit der Begründung verneint, der Verkehr entnehme dem Kürzel "CCCP" mit Hammer-und-Sichel-Symbol keinen Herkunftshinweis. Der durchschnittlich informierte und verständige, angemessen aufmerksame Verbraucher werde die Bedeutung des von der Beklagten verwandten Motivs erkennen und es nicht als Produktkennzeichen ansehen.

bb) Die Revision macht dagegen geltend, die Wahrnehmung des Zeichens als produktbezogener Herkunftshinweis setze nicht voraus, dass der Verkehr von einem Wandel der ursprünglichen Bedeutung zu einem markenmäßigen Herkunftshinweis ausgehe. Die Klägerin habe deshalb hierzu auch nichts vortragen müssen. Ausreichend sei vielmehr, dass der Verkehr die angegriffene Bezeichnung als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb auffasse, weil die Angabe nach Art einer Marke auf der Ware herausgestellt oder die Aufmerksamkeit vorrangig auf sie gerichtet sei. Davon sei vorliegend bei dem großflächigen Aufdruck auf der Brustseite von T-Shirts, Sweatshirts oder Pullovern auszugehen. Wegen der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warensektor dränge sich dem Verkehr im vorliegenden Fall der Schluss auf, dass das Zeichen "CCCP" mit Hammer-und-Sichel-Symbol nach Art einer Marke verwendet werde. Dem kann nicht beigetreten werden.

cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865 , 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang), in dem der Verkehr in unterschiedlicher Größe angebrachte Aufdrucke markenrechtlich geschützter Zeichen auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken vorfindet. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann jedoch nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken (hierzu BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) geht der Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. Ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Der Verkehr wird Zeichen, die ihm als Produkthinweis für Bekleidungsstücke bekannt sind, ebenfalls als Herkunftshinweis auffassen, auch wenn sie auf der Außenseite der Kleidung angebracht sind (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158 , 160 = WRP 2001, 44 - Drei-Streifen-Kennzeichnung). Zeichen, die dem Verkehr, wenn auch in anderem Zusammenhang bekannt sind, wird er häufig ebenso als Kennzeichen ansehen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 258 , 260). Entsprechendes gilt für Phantasiebezeichnungen oder Bildzeichen, wie sie vielfach von Unternehmen zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken außen auf der Kleidung verwandt werden. Diese Maßstäbe lassen sich auf die angegriffene Bezeichnung aber nicht übertragen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Verkehr den Wortbestandteil "CCCP" jedenfalls im Zusammenhang mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erkennt. Der durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Aber selbst diejenigen Teile des angesprochenen Publikums, die die Bedeutung der Buchstabenfolge "CCCP" nicht kennen, haben keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen.

Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die von der Klägerin in Bezug genommene Medienberichterstattung über die Verwendung staatlicher Symbole des ehemaligen Ostblocks für Markenanmeldungen keinen Anhalt für eine Änderung des Verkehrsverständnisses ergeben hat.

Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, dass das Berufungsgericht in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die isolierte Verwendung der Bezeichnung "CCCP" auf Bekleidungsstücken verboten hat. Die Beklagte hat die Buchstabenfolge nur im Zusammenhang mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol verwendet. Dementsprechend beschränkt sich der im Hauptsacheverfahren gestellte Antrag auf diese Verletzungsform. Jedenfalls in dieser Kombination fasst der Verkehr den beanstandeten Aufdruck auf T-Shirts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Herkunftshinweis auf.

Das Berufungsgericht konnte die Feststellungen zum Verkehrsverständnis selbst treffen, weil die Richter zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 937 Tz. 27 = WRP 2006, 1133 - Ichthyol II). Der Einholung eines Verkehrsgutachtens hierzu bedurfte es entgegen der Rüge der Revision auch nicht im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht für die isolierte Verwendung der Bezeichnung "CCCP" eine markenmäßige Verwendung in einem anderen Verfahren bejaht hat. Davon unterscheidet sich das vorliegende Verfahren dadurch, dass der Verbraucher durch das Hammer-und-Sichel-Symbol in besonderem Maße auf die hinter dem Buchstabenkürzel stehende Bedeutung hingelenkt wird.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am 14. Januar 2010

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 280/06
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 406 O 133/06
Fundstellen
GRUR-RR 2010, 359
ZIP-aktuell 2010, Nr. 36