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BGH - Entscheidung vom 04.09.2003

I ZR 23/01

Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG § 4 Nr. 2 § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2

Fundstellen:
BGHReport 2004, 249
BGHZ 156, 126
CR 2004, 177
GRUR 2004, 151
MDR 2004, 584
NJW-RR 2004, 251
WRP 2004, 227

Die Parteien bieten als Wettbewerber Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an. Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, verwendet - wie (ab 1990) ihre Rechtsvorgängerin - die Farbe magenta (Farbton RAL [...]
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