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BGH - Entscheidung vom 16.11.2007

IX ZR 194/04

Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 § 134 § 138 § 143 Abs. 1 S. 2
BGB § 267 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
BB 2008, 411
BGHReport 2008, 353
BGHZ 174, 228
DB 2008, 116
DZWIR 2008, 157
MDR 2008, 345
NJ 2008, 172
NJW 2008, 655
NZI 2008, 163
WM 2008, 173
ZIP 2008, 125
ZInsO 2008, 106
ZVI 2009, 78

BGH, Urteil vom 16.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 194/04

DRsp Nr. 2008/514

Rangfolge der Anfechtung von Verfügungen des Drittschuldners zu Gunsten eines Gläubigers des Schuldners bei Insolvenz des Schuldners und des Drittschuldners

»a) Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus.b) Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409).c) Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden Anfechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des Anfechtungsklägers bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsanspruchs darzulegen und zu beweisen.«

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 § 134 § 138 § 143 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 267 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 5. Juni 2002 beantragten und am 16. September 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin oder Leistungsmittlerin). Die Schuldnerin ist eine Tochtergesellschaft im Konzern der v. GmbH (im Folgenden: V.), der sogenannten B. Gruppe. Dieser gehören unter anderem auch die H. GmbH (im Folgenden: H.) und die I. GmbH (im Folgenden: I.) an. Die V. hält 85 % der Geschäftsanteile der H. und 76 % der Geschäftsanteile der Schuldnerin. Diese ist wiederum 100 %ige Gesellschafterin der I.. Sämtliche Gesellschaften der Bautzener Gruppe haben denselben Geschäftsführer. Über das Vermögen von V. und H. wurde am 1. Juni 2002 ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet. In beiden Verfahren ist der Streithelfer der Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 16. Mai 2002, als bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Vermögen der V. und H. beantragt war, wurden von dem Geschäftskonto der Schuldnerin zugunsten der Beklagten (im Folgenden auch: Empfängerin) zur Erbringung fälliger Sozialversicherungsbeiträge für die V. 45.036,52 EUR, für die H. 36.550,39 EUR und für die I. 70,86 EUR überwiesen. Nach der Behauptung der Beklagten stammten die dafür erforderlichen Mittel ursprünglich aus dem Vermögen von V. und H. (im Folgenden auch: Leistende oder Anweisende).

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung dieser Beträge in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, den für die I. gezahlten Betrag an den Kläger zurückzuzahlen, und im Übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Soweit dieses Urteil den Kläger beschwert, wendet er sich dagegen mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es den Kläger beschwert, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte seien - soweit deren Forderungen gegen V. und H. getilgt worden seien - nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO gewesen. Die Schuldnerin habe sich gegenüber V. und H. verpflichtet gehabt, deren Verbindlichkeiten zu tilgen. Dazu hätten V. und H. die Schuldnerin mit ausreichenden Vermögenswerten - nämlich Gegenständen des Anlagevermögens, Geldmitteln und an die Schuldnerin abgetretenen Forderungen - ausgestattet. Durch die hernach erfolgenden Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte sei die Schuldnerin von einer eigenen Verpflichtung gegenüber V. und H. befreit worden. Bei einer derartigen Konstellation sei eine Anfechtung nur in der jeweiligen Leistungsbeziehung statthaft. Aus der Sicht der Beklagten habe diese Leistungen nur von V. und H. erhalten.

II. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO vor. Die Beklagte hat von der Schuldnerin in gläubigerbenachteiligender Weise Zahlungen erhalten, und diese Zahlungen waren unentgeltliche Leistungen.

a) Im "Zwei-Personen-Verhältnis" ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden (Zuwendenden) nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (vgl. BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 279 f.; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 , 1157).

Im vorliegenden Fall waren die Beitragsforderungen der Beklagten gegen V. und H. zu dem Zeitpunkt, als die Schuldnerin sie beglich, wirtschaftlich wertlos, weil bereits die Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der Beitragsschuldnerinnen beantragt war. Gegenteiliges macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend.

Für die Schenkungsanfechtung des Klägers gegenüber der Beklagten ist es unerheblich, ob diese gegenüber V. und H. zu einem früheren Zeitpunkt Leistungen erbracht, nämlich deren Beschäftigten Versicherungsschutz im Rahmen der Sozialversicherung gewährt hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist der Wert der bestehenden, aber noch nicht beglichenen Forderung der Beklagten im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also des Erhalts der Zahlungen (BGHZ 41, 17, 19; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO.).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ferner unerheblich, ob die Schuldnerin gegenüber V. und H. verpflichtet war, deren Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu tilgen (BGHZ 141, 96, 101; 162, 276, 282; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO.), oder ob sie ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, erschiene dadurch die Beklagte als Leistungsempfängerin gegenüber den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig.

Es kommt deswegen nicht darauf an, dass das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - das Bestehen einer Tilgungsverpflichtung der Schuldnerin (als Gegenleistung zu der Übertragung von Vermögenswerten der V. und H. an die Schuldnerin) fehlerhaft festgestellt hat. Es hat das einfache Bestreiten des Klägers nicht ausreichen lassen, weil es ihm obliege zu beweisen, dass es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung um eine unentgeltliche Verfügung gehandelt habe. Dabei hat es übersehen, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren nur die Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin an die Beklagte beweisen muss; damit hat nichts zu tun, ob eine zuvor erfolgte Übertragung von Vermögenswerten der V. und H. an die Schuldnerin unentgeltlich war.

Unerheblich ist nach alledem auch, ob es - etwa im Rahmen eines von den Parteien diskutierten "Cash-Pools" - eine verpflichtende Abrede zwischen den am Konzern beteiligten Unternehmen gegeben hat, Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmen im Falle von Liquiditätsengpässen zu begleichen.

c) Vergeblich macht der Streithelfer der Beklagten geltend, die Beklagte habe gegen die Schuldnerin einen eigenen Anspruch auf Bezahlung der Beitragsschulden von V. und H. gehabt, weil die Voraussetzungen einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung vorlägen. Die Beteiligten seien gesellschaftsrechtlich "eng verzahnt", und der Haftungsfonds von V. und H. sei planmäßig auf die Schuldnerin verlagert, mithin der Beklagten entzogen worden. Darin liege ein existenzvernichtender Eingriff.

Den selbstständigen Haftungstatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs im Sinne einer Durchgriffshaftung gegen die Gesellschafter hat der Bundesgerichtshof inzwischen aufgegeben (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, NJW 2007, 2689 ff., z.V.b in BGHZ). Statt dessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein. Ein Direktanspruch des Gläubigers stünde im Widerspruch zu dem in den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30 , 31 GmbHG verwirklichten Grundsatz, dass der Gläubigerschutz durch die Gesellschaft mediatisiert wird. Anzusetzen ist an dem Schutzobjekt, d.h. an dem Gesellschaftsvermögen, und nicht etwa bei den mittelbar, d.h. reflexartig durch den Haftungsfonds geschützten Forderungen der Gläubiger.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kommt nach der Rechtsprechung des Senats in Betracht, wenn der Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (BGHZ 130, 314 , 331; BGH, Urt. v. 9. Mai 1996 - IX ZR 50/95, NJW 1996, 2231 ). Im vorliegenden Fall scheidet dies schon nach dem eigenen Vortrag des Streithelfers aus, weil danach gerade beabsichtigt gewesen ist, die Gläubiger von V. und H. - jedenfalls die Beklagte - aus den auf die Schuldnerin verlagerten Mitteln zu befriedigen. Dann kommt eine sittenwidrige Schädigung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht.

d) Es fehlt auch nicht an einer - für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen - objektiven Gläubigerbenachteiligung.

aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat; es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein (BGHZ 105, 168 , 187; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, NJW 1999, 2969 , 2970, insofern in BGHZ 142, 72 ff nicht abgedr.). Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfechtungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489 , 490; v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370 , 2371; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 , 1641). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen; eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521 , 1523; v. 20. Juli 2006 aaO.).

Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungsempfänger zu tilgen, ist insoweit unerheblich. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Zweckvereinbarung nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des zugewendeten Gegenstands geführt hat (vgl. BGHZ 155, 75 , 81 f.; BGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NZI 2002, 255). Der Senat hat sogar einen treuhänderisch gebundenen und deshalb möglicherweise unpfändbaren Darlehensanspruch dem Insolvenzbeschlag unterworfen, soweit die Zweckbindung allein den Interessen des Darlehensgebers und des mit dem Darlehen befriedigten Gläubigers diente (BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435 , 437, z.V.b. in BGHZ 170, 276 ).

bb) Nach dem Vortrag der Beklagten und ihres Streithelfers haben V. und H. an die Schuldnerin Bestandteile des Anlagevermögens verkauft und mit ihr abgesprochen, dass die Schuldnerin den Kaufpreis an die Beklagte - und andere Gläubiger der Verkäufer - zu zahlen habe. Ferner sollen der Schuldnerin Außenstände abgetreten worden sein; die eingezogenen Beträge habe die Schuldnerin ebenfalls zur Befriedigung der Gläubiger der Zedenten verwenden sollen. Schließlich habe die V. an die Schuldnerin auch insgesamt 145.000,00 EUR mit der Zweckbestimmung überwiesen, dass damit Schulden der V. bezahlt werden sollten. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, die Schuldnerin habe von V. und H. Anlagevermögen, Fahrzeuge, Geldmittel und Forderungen erhalten, "um damit unmittelbar bzw. nach deren Verwertung die Gläubiger der beiden anderen Gesellschaften (sc. V. und H.) zu befriedigen".

Dadurch wird nicht in Frage gestellt, dass die Überweisungen vom Konto der Schuldnerin deren Gläubiger benachteiligten. Die Schuldnerin unterlag hinsichtlich der Mittel, die sie zur Befriedigung der Beklagten eingesetzt hat, keiner treuhänderischen Bindung. Soweit V. und H. an die Schuldnerin Bestandteile des Anlagevermögens verkauft und mit ihr abgesprochen haben, der Kaufpreis sei an die Beklagte - und andere Gläubiger der Verkäufer - zu zahlen, ferner an die Schuldnerin Außenstände abgetreten haben, welche die Schuldnerin einziehen und ebenfalls zur Befriedigung der Gläubiger der Zedenten verwenden sollte, kann sich eine etwaige treuhänderische Zweckbindung nicht auf die Surrogate (Kaufpreis, eingezogene Gelder) beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, NJW 2002, 3253 , 3254). Falls die an die Schuldnerin mit der Zweckbestimmung, dass damit Schulden der V. bezahlt werden sollten, überwiesenen Geldmittel treuhänderisch gebunden waren, hat sich diese Bindung wiederum nicht auf die an die Beklagte überwiesenen Beträge erstreckt. Denn nach den Feststellungen der Vorderrichter sind diese Zahlungen vom Geschäftskonto der Schuldnerin erfolgt. Soweit das dort vorhandene Guthaben auch durch Überweisungen der V. gespeist worden war, hatte die Schuldnerin diese Gelder nicht separiert. Damit scheidet eine Treuhand aus (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, NZI 2003, 549, 550; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 358, 392a).

e) Haben V. und H. der Schuldnerin im Vorfeld der Insolvenz Vermögensgegenstände mit der Zweckbestimmung zugewendet, die Schuldnerin möge diese unmittelbar oder mittelbar - nach Verwertung - zur Befriedigung von Gläubigern der V. und H. verwenden, könnte dies einen Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag darstellen. Gegebenenfalls könnte dem Verwalter in der Insolvenz der V. und H. gegen die Schuldnerin ein Anspruch auf Herausgabe nicht benötigter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel zustehen (§ 667 BGB ). Dieser Anspruch wäre jedoch eine bloße Insolvenzforderung. Im Übrigen geht es im vorliegenden Fall gerade um die Beträge, welche die Schuldnerin zweckentsprechend verwendet, nämlich an die Beklagte gezahlt hat.

2. Obwohl danach im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO vorliegen, kann der Senat nicht der Revision stattgeben. Denn auf der Grundlage des vom Kläger bestrittenen Vorbringens der Beklagten und ihres Streithelfers (vgl. oben 1 d bb) greift die Anfechtung des Klägers möglicherweise deshalb nicht durch, weil der Streithelfer die Zuwendung an die Beklagte ebenfalls anfechten kann, dieser Anfechtung der Vorrang gebührt und die Anfechtung auch rechtzeitig vorgenommen worden ist.

a) Im Verhältnis von V. und H. zu der Beklagten kann eine mittelbare Zuwendung vorliegen, welche gegebenenfalls den Streithelfer gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zur Anfechtung berechtigt.

aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind solche Rechtshandlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne weiteres anfechtbar wäre, durch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des Schuldners zu erbringen (BGHZ 38, 44, 46; 142, 284, 287; 156, 350, 355; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093 ; v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968 , 975, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedr.). Es ist jedoch anerkannt, dass der Leistende keinen Anspruch gegen die Mittelsperson auf den über diese dem Gläubiger zugewandten Gegenstand gehabt haben muss; noch weniger muss dieser Gegenstand sich zuvor im Vermögen des Leistenden befunden haben. Für die Anfechtbarkeit reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (RGZ 133, 290, 291 f.; BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 71). Mittelbare Zuwendungen sind so zu behandeln, als habe der Angewiesene an den Anweisenden geleistet und dieser sodann seinen Gläubiger befriedigt.

bb) Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten und ihres Streithelfers ist von einer mittelbaren - durch Einschaltung der Schuldnerin bewirkten - Zuwendung von V. und H. an die Beklagte auszugehen. Soweit die V. an die Schuldnerin Geld überwiesen hat, damit jene damit die Beklagte befriedigt, liegt dies auf der Hand. Falls V. und H. darüber hinaus Gegenstände an die Schuldnerin verkauft und diese angewiesen haben, den Kaufpreis zur Tilgung von Beitragsverbindlichkeiten der V. und H. bei der Beklagten zu verwenden, oder Forderungen an die Schuldnerin abgetreten haben, damit diese die eingezogenen Beträge für denselben Zweck einsetze, sind dies mittelbare Zuwendungen jedenfalls deshalb, weil der Gegenwert des Kaufpreises bzw. die abgetretenen Forderungen aus dem Vermögen von V. und H. stammten. Auch derartige Vorgänge dienen der Umgehung einer unmittelbaren Zuwendung. Selbst wenn davon auszugehen wäre, V. und H. hätten die Gegenstände nicht an die Schuldnerin verkauft, sondern sie dieser - gegen das Versprechen, V. und H. von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten freizustellen - schlicht überlassen, müsste eine mittelbare Zuwendung angenommen werden. In einem solchen Fall wurde das Vermögen von V. und H. ebenfalls wirtschaftlich zugunsten der Beklagten gemindert.

Das Vorbringen der Beklagten und ihres Streithelfers ist revisionsrechtlich zugrunde zu legen. Verfahrensrechtlich einwandfreie Feststellungen liegen insoweit jedoch nicht vor. Der Kläger hat geltend gemacht, die - als solche nicht bestrittenen - Leistungen der V. und H. seien in das Vermögen der Schuldnerin übergegangen. Diese habe umgekehrt ebenfalls Leistungen an V. und H. erbracht. Man habe auf jeder Seite Verrechnungskonten geführt. Eine Verpflichtung der Schuldnerin, die Verbindlichkeiten von V. und H. gegenüber der Beklagten zu begleichen, sei nicht begründet worden. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht für nicht ausreichend erachtet, weil dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Verfügung obliege. Dieser Standpunkt ist - wie oben unter 1 b ausgeführt - unrichtig.

cc) Da die mittelbare Zuwendung an die Beklagte nach den für V. und H. gestellten Eröffnungsanträgen erfolgte, ist sie nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, falls die Beklagte zur Zeit der Überweisung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Dazu fehlen Feststellungen.

b) Ist die Bezahlung der rückständigen Beiträge sowohl durch den Kläger als auch durch den Streithelfer anfechtbar, hat dies nicht zur Folge, dass die Beklagte die Beiträge doppelt zurückzahlen muss (vgl. BGHZ 142, 284, 289). Die Insolvenzanfechtung hat die Aufgabe, bestimmte, als ungerechtfertigt gewertete Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO. vor §§ 129 bis 147 Rn. 2; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. März 1972 - VIII ZR 159/70, NJW 1972, 870, 871). Eine weiter gehende Sanktion zu Lasten des Anfechtungsgegners ist aber nicht vorgesehen. Die Beklagte hat die Beiträge nur einmal erhalten, und aus ihrer Sicht hat lediglich eine Vermögensverschiebung stattgefunden.

c) Der Kläger und der Streithelfer sind weder Gesamtgläubiger noch Teilgläubiger.

aa) Gesamtgläubiger können die ganze Leistung fordern; der Schuldner muss diese aber nur einmal bewirken (§ 428 BGB ). Eine Gesamtgläubigerschaft kann zwar auch gesetzlich begründet werden (MünchKomm-BGB/Bydlinski, 5. Aufl. § 428 Rn. 9; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. § 428 Rn. 3). Im vorliegenden Fall fehlt jedoch eine entsprechende Norm. Es ist auch nicht gerechtfertigt, mehrere Personen deswegen, weil sie jeweils Anfechtungsansprüche in Bezug auf denselben Gegenstand haben, als Gesamtgläubiger anzusehen. Dies wäre nur dann anders, wenn sie eine einheitliche Forderung hätten, deren Aufteilung auf praktische Schwierigkeiten stieße und dem Innenausgleich überlassen werden könnte (vgl. MünchKomm-BGB/Bydlinski, aaO.). Hier liegt jedoch keine einheitliche Forderung vor. Der Kläger beruft sich auf eine Schenkungsanfechtung, der Streithelfer auf eine Deckungsanfechtung, und die Sachverhalte, auf die beide ihre Anfechtungsberechtigung stützen, sind nicht vollkommen identisch.

bb) Teilgläubigerschaft setzt voraus, dass jeder Gläubiger einen bestimmten Teil der Forderung geltend machen kann (§ 420 Alt. 2 BGB ). Auch hier muss den Berechtigungen der mehreren Gläubiger jedoch ein und dasselbe Schuldverhältnis zugrunde liegen (MünchKomm-BGB/Bydlinski, aaO. § 420 Rn. 3; Bamberger/Roth/Gehrlein, aaO. § 420 Rn. 4), woran es vorliegend fehlt.

d) Da die Bezahlung der rückständigen Beiträge sowohl durch den Kläger als auch durch den Streithelfer anfechtbar ist, beide aber weder Gesamt- noch Teilgläubiger sind und die Beklagte die ihr zugeflossenen Leistungen nur einmal zurückzugewähren hat, liegen konkurrierende, auf denselben Gegenstand gerichtete Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor. Im Ergebnis kann sich nur eine der konkurrierenden Anfechtungen durchsetzen. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand erscheint als möglich, dass dem Streithelfer der Vorrang gebührt.

Hat jemand über einen Leistungsmittler an seinen Gläubiger geleistet (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB ), und ist die Erfüllungshandlung - nachdem sowohl der Leistende als auch der Leistungsmittler in die Insolvenz geraten sind - von den Insolvenzverwaltern beider im Interesse der jeweiligen Masse angefochten worden, geht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistenden der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers vor.

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger die Anfechtung gegen den Leistungsmittler ausschließt, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkennbar - für den Leistenden gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287).

Zwar betraf jene Entscheidung die Konkurrenz der Anfechtung im Verhältnis Leistender/Leistungsempfänger zu der Anfechtung im Verhältnis Leistender/Leistungsmittler. Der Anfechtungsgläubiger war also jeweils derselbe. Im vorliegenden Fall konkurriert (wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist) die zuerst genannte Anfechtung mit einer solchen im Verhältnis Leistungsmittler/Leistungsempfänger. Die Anfechtungsgläubiger sind verschieden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem früheren auch dadurch, dass die seitens V. und H. zugewandten Vermögensteile, aus denen die Schuldnerin die Aufwendungen zugunsten der Beitragsschuldner bestritten hat, in das haftende Vermögen der Schuldnerin übergegangen waren. Gleichwohl ist der in der genannten Entscheidung postulierte Vorrang der Anfechtung im Valutaverhältnis auch auf den Streitfall übertragbar.

Nach den insofern unangefochten gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts musste der Leistungsempfänger - die Beklagte - davon ausgehen, dass die unmittelbar von der Schuldnerin L. erbrachten Zahlungen den eigentlichen Beitragsschuldnern V. und H. zuzurechnen, mittelbar also von diesen geleistet waren. Da mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich, wie bereits ausgeführt, im Allgemeinen so zu behandeln sind, als habe der Leistungsempfänger, also der befriedigte Gläubiger, die Leistung unmittelbar von seinem Schuldner, der den Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten, ist die Leistung auch anfechtungsrechtlich in diesem Verhältnis zurück zu gewähren.

bb) Der Vorrang der Deckungsanfechtung des Streithelfers gegen die Beklagte ergibt sich ferner daraus, dass die Schenkungsanfechtung des Klägers gegen die Beklagte letztlich auf derselben Grundlage beruht. Die Schenkungsanfechtung ist nur deshalb begründet, weil die Forderung der Beklagten gegen V. und H. im Zeitpunkt der Erfüllung wirtschaftlich wertlos war. Dieser Gesichtspunkt - Erfüllung einer Forderung, die nach Insolvenzeröffnung nur noch eine Insolvenzforderung gewesen wäre - rechtfertigt aber gerade die Deckungsanfechtung des Streithelfers. Beide Anfechtungen wurzeln somit im Verhältnis V. und H. gegen die Beklagte. Dann verdient der Streithelfer, der die Interessen der Gläubiger von V. und H. vertritt, den Vorrang.

cc) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der Senatsrechtsprechung - an der uneingeschränkt festgehalten wird - bei der Schenkungsanfechtung im Dreiecksverhältnis, die nicht mit einer Deckungsanfechtung im Valutaverhältnis konkurriert, nur auf das Zuwendungsverhältnis abzustellen ist (vgl. oben 1 b).

Danach ist zwar für die Schenkungsanfechtung das Innenverhältnisses von V. und H. zu der Schuldnerin unerheblich. So wenig dies jedoch ausschließt, dass im Verhältnis von V. und H. zu der Beklagten eine mittelbare Zuwendung vorliegen kann, die ihrerseits der Deckungsanfechtung unterliegt (vgl. oben a), so wenig ergibt sich aus den zur Schenkungsanfechtung entwickelten Grundsätzen etwas für das Verhältnis der Schenkungsanfechtung des Klägers zu der Deckungsanfechtung des Streithelfers.

Allerdings mag auch in Fällen, die der Senat bisher nach den Regeln einer Schenkungsanfechtung im Dreiecksverhältnis gelöst hat, im Verhältnis des Leistenden, der sich des Schenkers als Mittelsperson zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten bedient hat, zu dem Leistungsempfänger eine mittelbare Zuwendung vorgelegen haben (vgl. etwa BGHZ 162, 277, 278; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO.). In jenen Fällen bestand jedoch keine Konkurrenzsituation, wie sie vorliegend zu entscheiden ist. Entweder war über das Vermögen des Leistenden kein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Anfechtbarkeit jener mittelbaren Zuwendung war in dem über die Schenkungsanfechtung geführten Prozess nicht eingewandt worden.

dd) Der von dem Kläger betriebenen Anfechtung gebührt der Vorrang auch nicht deswegen, weil die Leistenden (V. und H.) bei der Ausstattung der Schuldnerin nicht verhindert haben, dass die ihr übertragenen Gegenstände in deren haftendes Vermögen gelangten. Dadurch haben die Leistenden zwar dazu beigetragen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von dem Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Schenkungsanfechtung erfüllt sind. Für das Konkurrenzverhältnis zwischen der Schenkungsanfechtung des Klägers und einer Deckungsanfechtung des Streithelfers folgt daraus aber nichts Entscheidendes. Wesentlicher für dieses Konkurrenzverhältnis ist, dass V. und H. Vermögensbestandteile geopfert haben, um Forderungen der Beklagten, die in der bereits absehbaren Insolvenz bloße Insolvenzforderungen gewesen wären, zu befriedigen. Demgegenüber waren die Gegenstände, die zur Deckung dieser Forderungen verwendet wurden, im Aktivvermögen der Schuldnerin lediglich "durchlaufende Posten".

(1) Auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens - wonach V. und H. einen Kaufpreisanspruch gegen die Schuldnerin aufgegeben haben, damit diese den darauf entfallenden Betrag an die Beklagte zahle, oder die Schuldnerin mit den Mitteln ausgestattet haben, dank derer diese die angefochtenen Beitragszahlungen an die Beklagte erbracht hat - würden die Gläubiger von V. und H. unangemessen benachteiligt, wenn die Schenkungsanfechtung des Klägers die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung des Streithelfers ausschlösse.

Die Auskehr des Betrages, den der Kläger mittels seiner Anfechtung von der Beklagten zurückerhielte, könnte der Streithelfer nicht mit Aussicht auf Erfolg von dem Kläger verlangen. Die Anfechtung der Vermögensübertragung von V. und H. auf die Schuldnerin wäre - soweit es um den zur Erfüllung der Forderungen der Beklagten benötigten Betrag geht, und nur dieser ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits - wirtschaftlich nahezu wertlos. Zwar hat der Anfechtungsanspruch in der Insolvenz des Anfechtungsgegners Aussonderungskraft (BGHZ 156, 350 , 358). Im vorliegenden Fall existiert der aussonderungsfähige Gegenstand jedoch nicht mehr. Er ist spätestens mit der Befriedigung der Beklagten durch die Schuldnerin untergegangen. Eine Ersatzaussonderung scheidet aus. Es mag sein, dass die Schuldnerin den ursprünglichen Aussonderungsgegenstand, also die von V. und H. anfechtbar erhaltenen Vermögensteile, im Sinne des § 48 InsO "veräußert" hat. Zweifelhaft erscheint hingegen, ob der Anfechtungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Sinne dieser Vorschrift eine "Gegenleistung" darstellt. Jedenfalls fehlt es an der - für die Ersatzaussonderung vorausgesetzten (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO. § 48 Rn. 31; Jaeger/Henckel, InsO § 48 Rn. 28) - Entgeltlichkeit einer etwaigen Veräußerung, weil der Kläger sich auf eine Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO ) beruft. Dem Streithelfer steht allenfalls ein Wertersatzanspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 819 Abs. 1 , § 818 Abs. 4 , § 292 Abs. 1 , § 989 BGB zu. Dieser Anspruch ist eine gewöhnliche Geldforderung, die in der Insolvenz des Anfechtungsgegners eine bloße Insolvenzforderung darstellt (BGHZ 155, 199 , 203; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO. § 47 Rn. 346).

(2) Umgekehrt erscheinen die Gläubiger der Schuldnerin, deren Interessen von dem Kläger wahrgenommen werden, weniger schutzwürdig, falls die Vermögensteile, aus denen die Schuldnerin die Leistungen an die Beklagte letztlich erbracht hat, ihr zu diesem Zweck von V. und H. überlassen worden waren.

(3) Die Beklagte kann dem Anfechtungsanspruch des Streithelfers nicht entgegenhalten, dass dieser durch Anfechtung des von V. und H. mit der Schuldnerin geschlossenen Kausalgeschäfts den Nachteil beseitigen könne, den V. und H. durch die Vermögensübertragung auf die Schuldnerin erlitten hätten, und dass deshalb ihr gegenüber die Anfechtung ausgeschlossen sei (oben 2 d aa). Allerdings genügt nicht bereits die bloße Anfechtbarkeit im Verhältnis V. und H./Beklagte, um die Klage abzuweisen. Der Streithelfer muss auch rechtzeitig angefochten haben. Andernfalls wäre nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte den anfechtbar erhaltenen Betrag an überhaupt niemand zurückzahlt; an den Kläger nicht, weil dieser durch die Anfechtungsmöglichkeit seitens des Streithelfers blockiert wird, und an den Streithelfer nicht, weil dieser - aus welchen Gründen auch immer - die (rechtzeitige) Anfechtung unterlässt.

Unter der Voraussetzung, dass beide Prätendenten - isoliert gesehen - die Zahlungen an die Beklagte zu Recht angefochten haben, bedeutete für diese eine Abweisung der vorliegenden Klage keinen dauerhaften Erfolg. Sie schuldet in diesem Fall den streitgegenständlichen Betrag dem Streithelfer.

Ob der Streithelfer die mittelbare Zuwendung gegenüber der Beklagten angefochten hat, ist nicht festgestellt.

e) Die Beklagte, die unter Hinweis auf den konkurrierenden Anfechtungsanspruch des Streithelfers die Sachbefugnis des Klägers bestreitet, die für dessen eigenen Anfechtungsanspruch fraglos gegeben ist, hat darzulegen und zu beweisen, dass der konkurrierende, vorrangige Anfechtungsanspruch erhoben ist und dass dessen Voraussetzungen gegeben sind.

III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Da die Frage, ob ein - für sich genommen durchgreifender - Anfechtungsanspruch durch den konkurrierenden Anfechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers ausgeschlossen werden kann, bislang in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht behandelt war, muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag zum Bestehen des konkurrierenden Anfechtungsanspruchs und zu dessen Geltendmachung zu ergänzen. Auf der Grundlage dieses Vorbringens muss sodann festgestellt werden, ob der Klageanspruch aus den erwähnten Gründen ausgeschlossen ist.

Hinweise:

Anmerkung v. Mettenheim ZInsO 2008, 106

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1177/04
Vorinstanz: LG Dresden, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4751/02
Fundstellen
BB 2008, 411
BGHReport 2008, 353
BGHZ 174, 228
DB 2008, 116
DZWIR 2008, 157
MDR 2008, 345
NJ 2008, 172
NJW 2008, 655
NZI 2008, 163
WM 2008, 173
ZIP 2008, 125
ZInsO 2008, 106
ZVI 2009, 78