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§ 667 Herausgabepflicht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.





 Stand: 01.02.2024