§ 420 Teilbare Leistung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln