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BGH - Entscheidung vom 02.06.2005

IX ZR 263/03

Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 129 Abs. 1 § 131 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
BGHReport 2005, 1488
DZWIR 2006, 31
InVo 2005, 486
MDR 2006, 53
NJW-RR 2005, 1641
NZI 2005, 553
WM 2005, 1712
ZIP 2005, 1521
ZIV 2005, 431
ZInsO 2005, 884

BGH, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 263/03

DRsp Nr. 2005/12441

Benachteiligung der Gläubiger durch Schaffung einer Aufrechnungslage

»Verkauft der spätere Insolvenzschuldner kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage auch dann benachteiligt, wenn der Käufer von dem Schuldner umfangreiche Pflichten gegenüber Dritten übernimmt (Ergänzung zu BGH ZIP 2004, 1912 ).«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 129 Abs. 1 § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Nutzfahrzeughandelsgesellschaft mbH (fortan: Schuldnerin), die mit Lastkraftwagen handelte und eine Reparaturwerkstatt betrieb. Die Lastkraftwagen bezog sie überwiegend von der Beklagten. Um die Jahreswende 1998/1999 schuldete sie dieser einen Betrag von über 240.000 DM, über den sie ein notarielles Schuldanerkenntnis nebst Unterwerfungserklärung abgab. Zur Erfüllung war sie nicht in der Lage.

Am 28. Juni 1999 verkaufte die Schuldnerin der Beklagten die zu ihrem Unternehmen gehörenden näher bezeichneten Vermögensgegenstände des Anlage- und des Umlaufvermögens zu einem Kaufpreis von 243.500 DM zuzüglich Umsatzsteuer. § 3 d des Vertrages enthält folgende Regelung:

"Die Kaufpreise sind fällig am 30.06.1999 und werden verrechnet mit den offenen Forderungen der Käuferin gegen die Verkäuferin."

Am selben Tag mietete die Beklagte zum 1. Juli 1999 für zehn Jahre das Gewerbegrundstück nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör, um dort die geschäftlichen Aktivitäten der Schuldnerin weiterzuführen. Der Mietzins betrug jährlich 91.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und war in gleichen monatlichen Raten von 7.583,33 DM zuzüglich Umsatzsteuer jeweils im voraus bis zum dritten Werktag des betreffenden Monats zu entrichten. Die Beklagte leistete hierauf keine Zahlungen.

Am 20. Juli 1999 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 erklärte die Beklagte die Aufrechnung in Höhe des Mietzinses zuzüglich Nebenkostenforderungen "bis zur Tilgung der Gesamtforderung". Den Rückstand bezifferte sie per 23. Juli 1999 auf über 65.000 DM.

Der Kläger hält die Aufrechnungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO für unzulässig und verlangt Zahlung des Kaufpreises sowie der Mieten für die Zeit von Juli 1999 bis einschließlich Mai 2000 in Höhe von insgesamt umgerechnet 173.384,06 EUR zuzüglich Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe Anspruch auf die Mietzinszahlungen ab November 1999, weil diese erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden seien und die Beklagte deshalb gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht wirksam aufrechnen könne. Aus § 94 InsO folge die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht. Aber auch die Mieten für den vorausgehenden Zeitraum von Juli bis Oktober 1999 sowie der Kaufpreis für die veräußerten Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens ständen der Insolvenzmasse zu. Die Aufrechnung verstoße insoweit gegen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO , weil die Aufrechnungslage durch nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlungen erlangt worden sei. Die Herstellung der Aufrechnungslage sei als eigenständige Rechtshandlung anfechtbar. Der Insolvenzverwalter könne im übrigen an den Verträgen festhalten. Die Herstellung der Aufrechnungslage sei inkongruent, weil die Beklagte auf den Abschluß der die Aufrechnung ermöglichenden Verträge keinen Anspruch gehabt habe. Der Masse sei auch ein Nachteil entstanden. Denn die Beklagte habe anstelle einer Quote volle Befriedigung ihrer Forderungen erlangt.

II. Dies hält rechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht hat die erklärten Aufrechnungen gegen die Mietzinsansprüche und die Verrechnung der Kaufpreisforderung mit den Rückständen aus der laufenden Geschäftsverbindung zutreffend als unwirksam angesehen.

1. Hinsichtlich der Mietzinsforderung ist zwischen dem in § 110 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Zeitraum und dem nachfolgenden Zeitraum zu unterscheiden. Die Aufrechnung der Beklagten gegen Mietzinsansprüche der Masse für die Zeit ab dem der Eröffnung des Verfahrens folgenden Kalendermonat (Dezember 1999) ist schon nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit § 110 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam.

a) Forderungen auf Zahlung eines Mietzinses für die periodische Gebrauchsüberlassung sind nicht betagte, sondern befristete Forderungen, entstehen also abschnittsweise neu (BGHZ 86, 382 , 385 f; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513 , 514). Für sie gilt - ungeachtet ihrer rechtlichen Einordnung nach dem bürgerlichen Recht - jedenfalls der insolvenzrechtliche Grundsatz, daß Forderungen der Insolvenzmasse, die Gegenleistungen für Leistungen der Masse darstellen, nur in der Weise getilgt werden dürfen, daß die Masse nicht verkürzt wird. Aus § 95 InsO kann die Berechtigung zur Aufrechnung insoweit nicht hergeleitet werden (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, § 96 Rn. 14).

b) Im Streitfall handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien und Räumen. Für diese Fälle wird das Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Sondervorschrift des § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO dahin gelockert, daß die Aufrechnung für den Zins, der für die in § 110 Abs. 1 InsO genannten Monate geschuldet wird, nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen ist (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, § 96 Rn. 14; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 96 Rn. 29). Unter Berücksichtigung dieses erweiterten Rechts zur Aufrechnung war der Beklagten die Aufrechnung gegen Mietzinsansprüche, die sich auf einen Zeitraum ab dem Folgemonat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1. November 1999) bezogen, von vornherein verwehrt.

2. Die Beklagte ist auch zur Erfüllung der bis einschließlich November 1999 fällig gewordenen Mietzinsansprüche sowie zur Zahlung des Kaufpreises für die am 28. Juni 1999 veräußerten Vermögensgegenstände verpflichtet. Aufrechnung und Verrechnung sind gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, weil die Beklagte die Aufrechnungs- bzw. Verrechnungsmöglichkeit durch nach § 131 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlungen erlangt hat.

a) Die Auffassung der Revision, eine Anfechtung scheitere an der nach § 129 Abs. 1 InsO erforderlichen (objektiven) Gläubigerbenachteiligung, trifft nicht zu. Ohne die Möglichkeit der Aufrechnung bzw. Verrechnung hätte die Beklagte auf ihre ungesicherten Forderungen gegen die Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens allenfalls eine Quote des Nennwerts erhalten. Den Mietzins sowie den Kaufpreis für die an sie veräußerten Vermögensgegenstände schuldete sie dagegen in voller Höhe. Wird eine vollwertige Kaufpreisschuld durch Aufrechnung oder - wie hier - Verrechnung mit einem entsprechenden Teil der (minderwertigen) Forderungen eines Insolvenzgläubigers erfüllt, so entgeht der Insolvenzmasse der Unterschied zwischen dem Nennwert ihres Kaufpreisanspruchs und der bloßen Quote auf dessen Gegenforderungen. Entsprechendes gilt für den Mietzinsanspruch. Da auf die übrigen Insolvenzgläubiger dann rechnerisch eine entsprechend verringerte Insolvenzquote entfällt, sind sie insgesamt geschädigt (vgl. BGHZ 147, 233 , 238; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370 , 2371 f).

b) Demgegenüber meint die Revision, im Streitfall sei von einer umfassenden einheitlichen Rechtshandlung auszugehen, so daß bei der Feststellung der Gläubigerbenachteiligung die Übernahme der weitreichenden zusätzlichen Verpflichtungen durch die Beklagte berücksichtigt werden müßte.

Dieser Ansatz widerspricht dem Wortlaut des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO sowie dem Sinn und Zweck der dort normierten isolierten Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage.

aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkursordnung und zur Gesamtvollstreckungsordnung kann der Verwalter die Wirkungen der Anfechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschränken (vgl. BGHZ 147, 233 , 236; BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, ZIP 2004, 1160 ). Die Rückgewähr der Aufrechnungslage besteht, wenn diese - wie auch im Streitfall - durch einen Kaufvertrag geschaffen worden ist, gerade nicht in der Rückabwicklung des Kaufvertrages selbst, sondern im Gegenteil in der Durchsetzung der Kaufpreisforderung unabhängig von einer etwaigen Gegenforderung (vgl. BGHZ 147, 233 , 236).

Diese Rechtsfolge gilt erst recht im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung , weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufrechnung umfassend für unzulässig erklärt, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Den Materialien zur Insolvenzordnung kann entnommen werden, daß die Regelung der Konkursordnung als unvollständig und als zu eng empfunden worden ist und es das erklärte Ziel der Neuregelung war, alle Fälle zu erfassen, in denen die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise herbeigeführt worden ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 141). Ein Rückschritt hinter den Rechtsprechungsstand zur Konkursordnung kommt angesichts dieser Ausweitung nicht in Betracht. Auch dies hat der Senat bereits entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003, aaO. S. 2371; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, ZIP 2004, 1912 , 1913).

bb) Die von der Revision geforderte einheitliche Betrachtung sämtlicher Vor- und Nachteile, die dem Insolvenzschuldner im Zusammenhang mit der anfechtbaren Rechtshandlung entstanden sind, ist gerade bei in der Krise getroffenen komplexen Vertragsgeflechten abzulehnen.

(1) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß mehrere Rechtshandlungen selbst dann anfechtungsrechtlich selbständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489 , 490; v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370 , 2371). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 175). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO , der ebenfalls auf die Anfechtbarkeit der einzelnen Rechtshandlung abstellt. Hierunter ist zum Schutz der Insolvenzmasse die Herstellung der Aufrechnungslage und nicht der Abschluß des Gesamtgeschäfts zu verstehen. Ist die anfechtbare Rechtshandlung ausschließlich die Herstellung der Aufrechnungslage, nicht jedoch der Vertragsschluß selbst, können auch nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung finden, die unmittelbar durch die Herstellung der Aufrechnungslage entstanden sind.

(2) Die von der Revision geforderte Saldierung mit den von der Beklagten gegenüber der Schuldnerin eingegangenen "weitreichenden Verpflichtungen" widerspricht der zum Schutz der Insolvenzmasse gebotenen strengen Einzelsicht. Die Revision will offenbar die aus § 613 a BGB bei Betriebsübergang folgenden Lasten (Kaufvertrag) und die im öffentlichen Recht wurzelnden Verpflichtungen des Mieters bei Umweltschäden, insbesondere bei Bodenkontaminierungen (vgl. § 6 a des Mietvertrages) in die Beurteilung mit einbeziehen. Dies kommt nicht in Betracht. Der Fall übernommener Nebenpflichten ist von der anfechtungsrechtlichen Wertung her nicht anders zu beurteilen als die bewußte Vereinbarung eines überhöhten Kaufpreises. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, daß der Einwand des überhöhten Kaufpreises die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht in Frage stellt und der Insolvenzgläubiger sich unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch an einem überhöhten Kaufpreis festhalten lassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO. S. 1914). Wird die Ausgewogenheit der Vertragspflichten durch die zusätzliche Übernahme von Nebenpflichten durch den Käufer in Frage gestellt, gilt nichts anderes.

cc) Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, ohne die Aufrechnungsmöglichkeit hätte sie die streitigen Verträge nicht abgeschlossen, weil das Geschäft für sie nur bei einer insolvenzbeständigen Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsmöglichkeit vorteilhaft gewesen sei. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Bei dem Einwand, ohne die Aufrechnungsmöglichkeit hätte die Beklagte die streitgegenständlichen Verträge nicht abgeschlossen, handelt es sich dagegen um eine hypothetische und deshalb unzulässige Betrachtung (vgl. HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 63).

Hinweise:

Besprechung Stefan Smid DZWIR 20056, 1

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 29.10.2003
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main,
Fundstellen
BGHReport 2005, 1488
DZWIR 2006, 31
InVo 2005, 486
MDR 2006, 53
NJW-RR 2005, 1641
NZI 2005, 553
WM 2005, 1712
ZIP 2005, 1521
ZIV 2005, 431
ZInsO 2005, 884