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BGH - Entscheidung vom 03.06.2005

V ZR 196/04

Normen:
EinigungsV Art. 27 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
BGHReport 2005, 1373
K&R 2005, 466
MMR 2006, 29
NJ 2005, 523

BGH, Urteil vom 03.06.2005 - Aktenzeichen V ZR 196/04

DRsp Nr. 2005/10752

Eigentum der Deutschen Telekom AG an Telefon-Hausnetzen in der ehemaligen DDR

»a) Die bloße Rechtsträgerschaft ist kein zu dem Sondervermögen Deutsche Post der DDR gehörendes sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, wohl aber die Fondsinhaberschaft.b) Ob die Deutsche Telekom AG Eigentümerin von Telefon-Hausnetzen geworden ist, die in der DDR im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus installiert wurden, hängt von der Art der Verlegung der Leitungen sowie davon ab, in wessen Grundfonds sie sich am 2. Oktober 1990 befanden.«

Normenkette:

EinigungsV Art. 27 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte sanierte im März 2000 in Absprache mit dem Grundstückseigentümer die Telefon-Hausnetze in zwei Wohngebäuden. Die Häuser waren Mitte der achtziger Jahre von einem VEB K. W. errichtet und 1999 von einem neuen Eigentümer erworben worden. Die Telefonnetze wurden noch zu DDR-Zeiten in der Weise installiert, daß in jedes Treppenhaus ein Kabel unterirdisch eingeführt wurde, welches im Erdgeschoß an einem sogenannten Abschlußpunkt des Leitungsnetzes (APL) endete; von dort führten Leitungen zu den einzelnen Wohnungen. Die Beklagte trennte die Leitungen von den alten Verteilern, verlegte neue Leitungen von neuen Hauptverteilern, welche von ihr in den Kellern angebracht wurden, in die Wohnungen, entfernte die alten und installierte neue TAE-Dosen.

Im Mai 2000 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß ihr die neuen Hausnetze jederzeit gegen Zahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt würden. Später ließ die Klägerin mit Zustimmung des Grundstückseigentümers auf eigene Kosten jeweils einen eigenen APL in den Kellern errichten und anschließen.

Die Klägerin behauptet, die frühere Deutsche Bundespost habe die Telefon-Hausnetze im Jahr 1991 erneuert; sie hätten sich vor den Sanierungsmaßnahmen der Beklagten in einem einwandfreien Zustand befunden und seien voll funktionsfähig gewesen. Die Installation eigener Anschlußpunkte sei nach den von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen notwendig gewesen, um die Kunden der Klägerin vertragsgemäß mit Telekommunikationsdienstleistungen versorgen zu können.

Das Landgericht hat der auf die Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung der Abtrennung der Telefon-Hausnetze von den alten Verteilern und zur Zahlung von 5.557,18 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG-NL 2005, 83). Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Telefon-Hausnetze in ihrer ursprünglichen Form, weil die Leitungen mit der Installation wesentliche Bestandteile der Gebäude geworden seien. Eigentümer der Netze einschließlich der Anschlußdosen und Verteilerkästen sei deshalb der Grundstückseigentümer. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten, die für den Anschluß an die von der Beklagten veränderten Hausnetze notwendig gewesen seien, verneint das Berufungsgericht zum einen mangels einer Anspruchsgrundlage und zum anderen deshalb, weil der Vortrag der Klägerin nicht erkennen lasse, daß die von ihr geltend gemachten Kosten für die Herstellung des Netzzugangs notwendig gewesen seien.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II. 1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Beklagten abgeändert habe, obwohl der entsprechende Sachantrag nur in der ersten, nicht aber in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt worden sei; das sei jedoch notwendig gewesen, weil in der Zwischenzeit ein Richterwechsel stattgefunden habe.

Ob es richtig ist, daß nach einem Richterwechsel bereits früher gestellte Anträge in einem späteren Termin wiederholt werden müssen (bejahend BAG NJW 1971, 1332), kann offen bleiben. Denn ein etwaiger Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz geheilt worden. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision der Klägerin und gibt damit zu erkennen, daß sie sich das Berufungsurteil zu eigen macht (vgl. Senat, BGHZ 111, 158 , 161; BGHZ 124, 351 , 370).

2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint hat, weil sie nicht Eigentümerin des Telefon-Hausnetzes sei. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Auffassung nicht.

Fehlerhaft hat das Berufungsgericht die Eigentumslage nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 93 BGB beurteilt. Dem liegt ein unzutreffendes Verständnis der Überleitungsvorschrift zugrunde. Sie besagt nur, daß sich der Inhalt des am 3. Oktober 1990 bestehenden Eigentums an Sachen ab diesem Zeitpunkt - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger abweichender Vorschriften - nach den §§ 903 bis 1011 BGB bestimmt (Palandt/Bassenge, BGB , 64. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 3). Die Eigentumslage selbst ergibt sich dagegen aus der Vorschrift nicht. Wer an dem Stichtag Eigentümer war, richtet sich allein nach dem Recht der DDR (Senat, Urt. v. 6. Mai 1994, V ZR 30/93, WM 1994, 1299 ). Waren am 2. Oktober 1990 alle Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb erfüllt, bleibt das so entstandene Eigentum bestehen, auch wenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs der tatbestandliche Vorgang keinen Eigentumserwerb begründet hätte (Staudinger/Rauscher [2000], Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 10), z.B. wenn danach die Trennung von Eigentum am Grundstück und Eigentum an Gebäuden, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen sowie Einrichtungen nicht möglich ist (Senat, BGHZ 131, 168, 170).

3. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu der Notwendigkeit der für die Schaffung eines neuen Netzzugangs aufgewandten Kosten als nicht ausreichend substantiiert angesehen hat. Diese Annahme beruht auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO ; sie berücksichtigt nicht, daß die Klägerin nach dem Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 8. Juni 2004 in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2004 die von ihr als Schadensersatz geltend gemachten Kosten im einzelnen aufgeschlüsselt und zum Beweis für ihre Notwendigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat. Mehr brauchte sie auch angesichts des - von ihr bestrittenen - Vortrags der Beklagten, es habe einen kostengünstigeren Weg des Zugangs zu den Hausnetzen gegeben, nicht vorzutragen.

4. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§§ 561 , 562 Abs. 1 ZPO ). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), weil weitere Feststellungen zu treffen sind.

a) Die Parteien und auch das Berufungsgericht haben bisher übersehen, daß die Klägerin nach §§ 926 , 932 BGB etwaiges Eigentum bzw. Besitz an den Telefonleitungen infolge des Erwerbs der Grundstücke durch den jetzigen Eigentümer verloren haben kann. Das ist der Fall, wenn er die Leitungen gutgläubig lastenfrei zu Eigentum erworben hat. Dann kommt es insoweit auf die rechtlichen Verhältnisse vor dem Eigentümerwechsel nicht an. Vielmehr ist die auf Störungsbeseitigung (§§ 862 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ) bzw. Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB ) gerichtete Klage in diesem Fall von vorn- herein unbegründet. Im Rahmen der neuen Verhandlung erhalten die Parteien Gelegenheit, zu diesem die Schlüssigkeit der Klage betreffenden Gesichtspunkt vorzutragen.

b) Wenn sich danach ergibt, daß der Grundstückserwerber nicht Eigentümer der Telefonleitungen geworden ist, wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, welche Maßnahmen die Deutsche Bundespost im Jahr 1991 an den Telefon-Hausnetzen durchgeführt hat. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, daß die Hausnetze erneuert worden seien. Falls damit das Verlegen neuer Leitungen von den APLs in die einzelnen Wohnungen gemeint ist, kann die Klägerin das Eigentum daran erworben haben, wenn die Leitungen als Scheinbestandteile (§ 95 Abs. 2 BGB ) oder Zubehör (§ 97 BGB ) der Gebäude anzusehen sind. Das setzt voraus, daß sie weder auf Dauer mit den Gebäuden fest verbunden (§§ 93 , 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ) noch zur Herstellung der Gebäude eingefügt wurden (§ 94 Abs. 2 BGB ) in dem Sinn, daß ohne sie die Gebäude nach der Verkehrsanschauung nicht fertiggestellt waren (vgl. Senat, Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 149/83, NJW 1984, 2277 , 2278). Vielmehr müssen die Leitungen entweder - unabhängig von der Art der Verlegung - nur zu einem vorübergehenden Zweck in die Gebäude eingefügt oder so verlegt worden sein, daß sie jederzeit ohne Beschädigungen entfernt werden können, was zum Beispiel bei einem Einziehen in Leerrohre der Fall ist. Denn anderenfalls sind sie wesentliche Bestandteile der Gebäude und damit sogleich Eigentum des Grundstückseigentümers geworden. Wenn der Klägervortrag jedoch so zu verstehen ist, daß die Deutsche Bundespost im Jahr 1991 keine neuen Telefonleitungen innerhalb der Gebäude verlegt, sondern lediglich die vorhandenen Hausnetze funktionsfähig gemacht hat, kommt es auf die von dem Berufungsgericht geprüfte Rechtslage an, die infolge der erstmaligen Installation der Hausnetze entstanden ist. Denn nur dann kann die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, § 2 PostUmwG auf von der Deutschen Post der DDR abgeleitetes Eigentum stützen. Die dazu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

aa) Fehlerhaft hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung die Vorschriften der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze für den komplexen Wohnungsbau vom 10. Dezember 1985 (GBl. I S. 398) zugrunde gelegt. Sie enthalten keine Regelungen, aus denen sich Eigentum der Klägerin herleiten läßt.

Fraglich ist schon in zeitlicher Hinsicht, ob diese Vorschriften anwendbar sind. Die Anordnung trat nach ihrem § 7 Abs. 1 am 15. Januar 1986 in Kraft. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Hausnetze nach diesem Zeitpunkt installiert wurden. Möglich ist auch, daß die Installation früher und damit während der Geltung der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze für den komplexen Wohnungsbau vom 4. Mai 1972 (GBl. I S. 328) erfolgte. Indes bedarf der Sachverhalt insoweit keiner weiteren Aufklärung, weil sich aus beiden Anordnungen nichts dafür ergibt, daß die Deutsche Post Eigentum oder ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV an den Hausnetzen erworben hat. Die Bestimmungen dienten nach den Präambeln der Anordnungen der Sicherung einer hohen Effektivität und der einheitlichen koordinierten Planung, Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung der für den komplexen Wohnungsbau erforderlichen stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze. Sie galten für die Abgrenzung der Verantwortung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen (vgl. § 1 der jeweiligen Anordnung). Daraus folgt, daß die in der Anlage zu den Anordnungen aufgeführten Versorgungsanlagen und -netze als Investitionen des komplexen Wohnungsbaus (siehe dazu die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen - Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus - vom 13. Juli 1978 [GBl. I S. 260] bzw. die 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen - Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus - vom 10. Dezember 1985 [GBl. I S. 393]) geplant, vorbereitet, durchgeführt und finanziert wurden. Eigentums- oder sonstige vermögensrechtliche Zuordnungen sind den Bestimmungen dagegen nicht zu entnehmen.

Deshalb kann ebenfalls offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß zu der in Nr. 3 a der Anlage zu den Anordnungen genannten fernmeldetechnischen Hausinstallation auch ein Telefon-Hausnetz gehörte. Zweifel daran ergeben sich daraus, daß die zu den einzelnen Wohnungen innerhalb eines Gebäudes führenden Leitungen für die Energie- und Wasserversorgung nicht zu den in den Nummern 1 und 2 der Anlage aufgeführten Versorgungsnetzen gehörten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß dies bei Telefonnetzen anders sein sollte. Verstärkt werden diese Zweifel dadurch, daß nach Nr. 3 b der Anlage die Auslegung des Berufungsgerichts zur Folge hat, daß die Telefonleitung zwischen der sogenannten Hauseinführung und dem Abzweig von dem außerhalb des Gebäudes verlaufenden Telefonkabel nicht zu den Investitionen des komplexen Wohnungsbaus gehörte. Daß dieses gewollt war, ist kaum anzunehmen.

Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die Telefon-Hausnetze nach § 4 der Anordnung vom 4. Mai 1972 (aaO) bzw. nach § 6 der Anordnung vom 10. Dezember 1985 (aaO) in der Rechtsträgerschaft der Deutschen Post der DDR standen. Selbst wenn das der Fall war, könnte die Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - daraus kein Eigentum herleiten. Die Rechtsträgerschaft hatte lediglich den Zweck, das Volkseigentum zu verwalten. Ihr Inhalt ergab sich nicht aus der Rechtsträgeranordnung vom 7. Juli 1969 (GBl. II S. 433), sondern aus §§ 19 , 20 ZGB . Danach waren die Rechtsträger berechtigt, das ihnen anvertraute Volkseigentum auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu besitzen und zu nutzen sowie zur Durchführung der staatlichen Pläne darüber zu verfügen. Ihnen stand somit die tatsächliche und rechtliche Verwaltungsbefugnis zu; ein dingliches Recht an dem Volkseigentum stellte die Rechtsträgerschaft dagegen nicht dar (Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 16). Als bloße Verwaltungsbefugnis gehört die Rechtsträgerschaft nicht zu den sonstigen Vermögensrechten aus dem Sondervermögen Deutsche Post im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, die in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland fielen und mit dem Sondervermögen Deutsche Bundespost vereinigt wurden. Die eventuelle Rechtsträgerschaft der Deutschen Post an den Telefon-Hausnetzen kann somit nicht zum Eigentum der Klägerin daran geführt haben.

bb) Eigentum der Klägerin an den Hausnetzen läßt sich nicht aus Eigentum der Deutschen Post der DDR herleiten, sondern allenfalls aus der Zugehörigkeit der Hausnetze zu den Grundfonds der Deutschen Post.

(1) Zwar sah § 11 Abs. 4 Satz 1 der bis zum 30. April 1986 geltenden Fernsprechordnung vom 21. November 1974 - FO - (GBl. I S. 254) vor, daß sich Fernsprechanschlüsse, die - wie hier - als Hauptanschlüsse geschaltet waren, von der Ortsvermittlungsstelle bis einschließlich der Fernsprechstelle, also bis zum Fernsprechapparat (vgl. § 9 Abs. 5 FO), im Eigentum der Deutschen Post befanden. Aber im Zeitpunkt der Installation der Hausnetze gab es in der DDR kein Eigentum staatlicher Organe und Einrichtungen wie der Deutschen Post, sondern insoweit nur sozialistisches Eigentum in der Form des Volkseigentums (§ 18 Abs. 1 und 2 ZGB ). Dementsprechend hieß es in § 13 Abs. 4 Satz 1 der am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Fernsprech-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I S. 133), daß sich die Hauptanschlüsse von der Ortsvermittlungsstelle bis einschließlich der Fernsprechstelle in den Grundfonds der Deutschen Post befanden; davon ausgenommen waren teilnehmereigene Fernsprechapparate besonderer Art und teilnehmereigene Zusatzeinrichtungen sowie Einrichtungen für andere Übertragungsarten.

(2) Der Fonds war die Gesamtheit volkseigener Vermögenswerte mit einer spezifischen Funktion im arbeitsteilig organisierten gesamtgesellschaftlichen Aneignungsprozeß, die dessen stoffliche Substanz verkörperten und den Staats- und wirtschaftsleitenden Organen, staatlichen Wirtschaftsorganisationen und Einrichtungen als Fondsinhabern zweckgebunden rechtlich zugeordnet waren; dem Wesen nach verkörperten die Fonds des staatlichen Eigentums die gesellschaftlichen (Aneignungs-) Verhältnisse, die bei der Bildung und der Verwendung der Fonds gestaltet wurden (Görner u.a., Lexikon der Wirtschaft, Wirtschaftsrecht, S. 124). Die Fondsinhaberschaft betraf die Gesamtheit der Rechte und Pflichten staatlicher Wirtschaftsorganisationen, Einrichtungen und Leitungsorgane, die sich auf die Bildung und Verwendung der Fonds bezogen; die Fondsinhaber wurden in Wahrnehmung eigener anerkannter Interessen tätig, traten im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Rechtsverkehr auf und waren berechtigt und verpflichtet, eine möglichst hohe Fondseffektivität anzustreben, welche der Mehrung des Volkseigentums diente und, soweit vorgesehen, ihnen selbst eine der erbrachten Leistung entsprechende Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn brachte. Das bedeutete eine rechtlich anerkannte Selbständigkeit der Fondsinhaber im Hinblick auf die den Fonds zugeordneten Sachen, die ihren Ausdruck im wesentlichen in Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen fand (Görner u.a., aaO S. 126).

(3) Der Grundfonds war eine spezielle Fondsart der volkseigenen Betriebe, Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe sowie staatlichen Einrichtungen, in welchem ihre Grundmittel zusammengefaßt waren; darunter verstand man Arbeitsmittel mit einer normativen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und einem Bruttowert ab 1.000 Mark/DDR, welche rechtlich als Sache behandelt wurden (Görner u.a., aaO, S. 152 f.). Solche Grundmittel konnten somit auch die Telefonleitungen von Hausnetzen innerhalb von Gebäuden sein. Da sie für den Fondsinhaber einen Vermögenswert verkörperten, über den er - auch zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil - verfügen konnte, ist die Fondsinhaberschaft ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV.

(4) Aus § 13 Abs. 4 Satz 1 der Fernsprechanordnung vom 28. Februar 1986 (aaO) folgt jedoch nicht ohne weiteres, daß sich auch die Hausnetze, die Gegenstand des Streits der Parteien sind, in den Grundfonds der Deutschen Post befanden. Möglich ist auch die Zugehörigkeit zu den Grundfonds des volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft, an den die Gebäude nach der Fertigstellung von dem Hauptauftraggeber K. W., der eine dem Generalübernehmer des bürgerlichen Rechts vergleichbare Stellung hatte (Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 228/03, VIZ 2004, 499, 500), als Investitionsauftraggeber zu übergeben waren (§ 20 Abs. 1 2. DVO VertragsG ). Deshalb kommt es darauf an, durch wen und auf wessen Rechnung die Errichtung der Hausnetze erfolgte. Hat die Deutsche Post ihre "eigenen" Leitungen auf eigene Kosten verlegt oder von einem von ihr beauftragten Dritten verlegen lassen, blieben sie grundsätzlich in ihren Grundfonds. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Hausnetze mit der Installation wesentliche Bestandteile der Gebäude (vgl. § 295 Abs. 1 ZGB ) geworden oder dem für die Gebäude zuständigen volkseigenen Betrieb der Wohnungswirtschaft übergeben worden und in dessen Grundfonds gefallen sind. Wurden die Hausnetze allerdings sogleich auf Kosten des volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft errichtet, befanden sie sich in dessen Grundfonds. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Deutschen Post in diesem Fall irgendwelche Vermögensrechte an den Leitungen zustanden. Solche konnte sie auch nicht mit dem späteren Anschluß der Fernsprechstellen an das öffentliche Telefonnetz erwerben.

cc) Das alles muß das Berufungsgericht aufklären. Wenn es danach das Eigentum der Klägerin an den Telefon-Hausnetzen bejaht, wird es dem Einwand der Beklagten nachgehen müssen, daß die von ihr durchgeführten Maßnahmen zu keiner Eigentumsstörung geführt haben; auch wird es Feststellungen zu dem von der Klägerin behaupteten Schaden treffen müssen.

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 07.09.2004
Vorinstanz: LG Gera,
Fundstellen
BGHReport 2005, 1373
K&R 2005, 466
MMR 2006, 29
NJ 2005, 523