§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
Stand: 01.02.2024
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