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§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.





 Stand: 01.11.2024