§ 548 Revisionsfrist
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln