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§ 8 Gleichbehandlung der Gläubiger

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Der Vergleich muß allen von ihm betroffenen Gläubigern gleiche Rechte gewähren.  (2)  1Eine ungleiche Behandlung der Gläubiger ist nur zulässig, wenn 1.  die Mehrheit der zurückgesetzten, im Vergleichstermin anwesenden stimmberechtigten Vergleichsgläubiger zustimmt; hierbei werden die schriftlich zustimmenden wie Anwesende behandelt;  2.  die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mindestens drei Vierteile der Forderungen der zurückgesetzten stimmberechtigten Gläubiger beträgt.  2Die Vorschriften des § 75 finden entsprechende Anwendung. (3)  Jedes andere Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Gläubigern, durch welches diese bevorzugt werden, ist nichtig. 





 Stand: 01.04.2024