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§ 4 Anlagen des Eröffnungsantrags

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Dem Antrag sind beizufügen: 1.  eine Übersicht des Vermögensstandes des Schuldners (§ 5);  2.  je ein Verzeichnis der Gläubiger und der Schuldner unter Angabe der einzelnen Forderungen und Schulden (§ 6);  3.  eine Erklärung des Schuldners darüber, a)  ob innerhalb des letzten Jahres vor dem Tage des Antrags zwischen ihm und seinem Ehegatten vor oder während der Ehe oder einem sonstigen nahen Angehörigen (Absatz 2) eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, sowie darüber,  b)  ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tage des Antrags zugunsten seines Ehegatten vor oder während der Ehe oder eines sonstigen nahen Angehörigen vorgenommen hat; Verfügungen, die ausschließlich gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten, bleiben außer Betracht;    4.  wenn für die Erfüllung des Vergleichs Sicherheit geleistet werden soll, die genaue Bezeichnung der Sicherheiten und, wenn die Sicherheit in einer Bürgschaft besteht, die Bürgschaftserklärung;  5.  die Erklärung des Schuldners, daß er bereit sei, den im § 69 Abs. 2 vorgesehenen Eid zu leisten.    (2)  Als nahe Angehörige sind anzusehen: 1.  der Ehegatte des Schuldners,  2.  die Verwandten auf- und absteigender Linie des Schuldners oder seines Ehegatten,  3.  die voll- und halbbürtigen Geschwister des Schuldners oder seines Ehegatten,  4.  die Ehegatten der unter Nummern 2 und 3 bezeichneten Personen.    (3)  Der Antrag und seine Anlagen sind in zwei Stücken vorzulegen. 





 Stand: 01.02.2024