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§ 10 Nachholungsfrist

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

1Unterläßt es der Schuldner, dem Antrag die im § 4 Abs. 1 genannten Anlagen beizufügen oder genügen der Antrag und die Anlagen nicht den Vorschriften der § 3 bis § 7, so kann das Gericht, falls der Mangel entschuldbar ist, dem Schuldner eine Frist zur Nachholung bewilligen. 2Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten. 3Betrifft das Vergleichsverfahren ein Unternehmen von erheblichem Umfang oder liegen andere besondere Gründe vor, so darf sie länger, jedoch nicht mit mehr als vier Wochen bemessen werden.





 Stand: 01.04.2024