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§ 2 Eröffnungsantrag

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  1Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens ist bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gerichte (Vergleichsgericht) zu stellen. 2Der Antrag kann nur vom Schuldner gestellt werden. 3Er ist unter den gleichen Voraussetzungen zulässig, unter denen das Konkursverfahren beantragt werden kann. (2)  Nach Eröffnung des Konkursverfahrens kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. 





 Stand: 01.04.2024