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§ 3 Inhalt des Eröffnungsantrags

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Der Antrag muß den Vergleichsvorschlag enthalten und ergeben, ob und wie die Erfüllung des Vergleichs sichergestellt werden soll.  (2)  In dem Antrag hat der Schuldner anzugeben: 1.  ob und wann er innerhalb der letzten fünf Jahren vor dem Tage des Antrags sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich verglichen hat;  2.  ob und wann innerhalb derselben Frist im Inlande ein Konkursverfahren oder ein Vergleichsverfahren über sein Vermögen rechtskräftig eröffnet oder die Eröffnung eines dieser Verfahren mangels Masse rechtskräftig abgelehnt worden ist;  3.  ob, wann und mit welchem Ergebnis er innerhalb derselben Frist im Inlande in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geladen worden ist;  4.  wann und wo er geboren ist.    (3)  In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 ist das Gericht anzugeben, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.  (4)  Die Richtigkeit der Angaben (Absätze 2, 3) hat der Schuldner an Eides Statt zu versichern oder durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. 





 Stand: 01.04.2024