§ 204 Nichteröffnungsbeschluss
StPO ( Strafprozeßordnung )
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
Stand: 01.09.2024
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