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§ 204 Nichteröffnungsbeschluss

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. (2)  Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.





 Stand: 01.09.2024