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§ 206 a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2)  Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.





 Stand: 01.09.2024