§ 206 a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
StPO ( Strafprozeßordnung )
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Stand: 01.09.2024
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