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§ 203 Eröffnungsbeschluss

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.





 Stand: 01.09.2024