§ 203 Eröffnungsbeschluss
StPO ( Strafprozeßordnung )
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Stand: 01.09.2024
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