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§ 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. 2Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.





 Stand: 01.09.2024