§ 53f Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleichs
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hebt das Gericht die auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegründete Entscheidung auf.
Stand: 01.04.2024
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