§ 41 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Wird im Falle des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Anordnung einer Pflegschaft für den bei einer Angelegenheit Beteiligten erforderlich, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.
Stand: 01.04.2024
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