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§ 53g Wirksamkeit und Anfechtbarkeit von Entscheidungen, Zwangsvollstreckung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit der Rechtskraft wirksam.  (2)  Gegen Entscheidungen nach § 1587d, § 1587g Abs. 3, § 1587i Abs. 3, § 1587l Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 53e Abs. 2, 3 ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen.  (3)  Rechtskräftige Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt. 





 Stand: 01.04.2024