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§ 55c Persönliche Anhörung des Kindes in Verfahren der Ehelicherklärung oder der Annahme als Kind

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

In Verfahren, die die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen, gelten für die Anhörung eines minderjährigen Kindes die Vorschriften des § 50b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 entsprechend. 





 Stand: 01.04.2024