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Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
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Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
I. Anordnung der Versteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
III. Bestimmung des Versteigerungstermins
IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
V. Versteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
VII. Beschwerde
VIII. Verteilung des Erlöses
IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
§ 79 (Keine Bindung an frühere Entscheidungen des Gerichts)
§ 87 (Verkündungstermin)
§ 83 (Versagung des Zuschlags)
§ 89 (Wirksamwerden des Zuschlags)
§ 81 (Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden)
§ 85 a (Weitere Versagungsgründe)
§ 80 (Keine Berücksichtigung nicht protokollierter Terminsvorgänge)
§ 86 (Wirkung der Versagung des Zuschlags)
§ 82 (Angaben im Beschluß über die Erteilung des Zuschlags)
§ 88 (Zustellung des Zuschlagsbeschlusses)
§ 94 (Gerichtliche Verwaltung)
§ 90 (Eigentumserwerb durch Zuschlag)
§ 92 (Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös)
§ 84 (Ausnahmen von der Versagung des Zuschlags)
§ 91 (Erlöschen von Rechten)
§ 93 (Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe)
§ 85 (Versagung bei Antrag auf neuen Versteigerungstermin)
VI. Entscheidung über den Zuschlag
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§ 79 (Keine Bindung an frühere Entscheidungen des Gerichts)
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§ 85 a (Weitere Versagungsgründe)
§ 80 (Keine Berücksichtigung nicht protokollierter Terminsvorgänge)
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§ 92 (Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös)
§ 84 (Ausnahmen von der Versagung des Zuschlags)
§ 91 (Erlöschen von Rechten)
§ 93 (Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe)
§ 85 (Versagung bei Antrag auf neuen Versteigerungstermin)