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§ 86 (Wirkung der Versagung des Zuschlags)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.





 Stand: 01.04.2024