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§ 79 (Keine Bindung an frühere Entscheidungen des Gerichts)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.





 Stand: 01.02.2024