Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 229 § 66 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024