Artikel 229 § 66 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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