Artikel 248 § 19 Abweichende Vereinbarungen
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
Stand: 01.04.2024
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