Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 229 § 59 Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

1Auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen sind die §§ 82 a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2In § 87 c Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt bei diesen Stiftungen an die Stelle der Satzung die Stiftungsverfassung.





 Stand: 01.04.2024