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Artikel 66 (Landesrechtliche Vorschriften über das Deich- und Sielrecht)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Deich- und Sielrecht angehören.





 Stand: 01.04.2024