Artikel 144 (Landesrechtliche Vorschriften zur Übertragung der Beistandschaft durch das Jugendamt)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Die Landesgesetze können bestimmen, daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen rechtsfähigen Verein übertragen kann, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.
Stand: 01.03.2021
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