Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 59 (Familienfideikommisse und Lehen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizierten Lehen, sowie über Stammgüter.





 Stand: 01.04.2024