§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
Stand: 01.11.2024
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