§ 246 Gesetzlicher Zinssatz
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Stand: 01.12.2022
(c) copyright 2022 - Deubner Verlag, Köln