Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.





 Stand: 01.02.2024