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§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.





 Stand: 01.09.2024