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§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. 2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.





 Stand: 01.02.2024