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§ 150 Verspätete und abändernde Annahme

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2)  Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.





 Stand: 01.02.2024