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§ 146 Erlöschen des Antrags

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.





 Stand: 01.02.2024