§ 146 Erlöschen des Antrags
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln