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§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. 2Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.





 Stand: 01.02.2024