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»Das schleswig-holsteinische Gesetz über Beschränkung der Berufung und der Beschwerde in Verwaltungsstreitsachen vom 27. August 1951 und das Verlängerungsgesetz vom 28. Juli 1952 verstoßen nicht gegen bundesrechtliche Vorschriften.«
»Das niedersächsische Gesetz über Beschränkung der Berufung und der Beschwerde in Verwaltungsstreitsachen vom 21. April 1951 und das Verlängerungsgesetz vom 20. März 1952 verstoßen nicht gegen bundesrechtliche Vorschriften.«
»Zum Begriff der Zweckdienlichkeit eines Darlehns im Sinne des § 7 d Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes.«
»1. Auch beim Vorliegen einer klärungsfähigen grundsätzlichen Rechtsfrage ist das Bundesverwaltungsgericht dann nicht verpflichtet, die Revision zuzulassen, wenn bereits im Beschwerdeverfahren offenbar ist, daß die Berufungsentscheidung sich im Revisionsv
»Die Bestimmung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, wonach die Heilpraktikererlaubnis Antragstellern, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, nicht zu erteilen ist, ist kein Ausfluß nationalsozialistischen Rechtsden
»Ein Einspruchsbescheid, der zugleich über den Einspruch eines anderen Beteiligten entscheidet und den Kläger schlechter stellt als zuvor, eröffnet den Verwaltungsrechtsweg.«
»1. Auch solche Lebensgemeinschaften können unter Umständen als freie Ehen anerkannt werden, die schon längere Zeit vor dem Beginn der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung bestanden haben. 2. Der überlebende Verlobte hat beim Vorliegen des in § 1 Abs
»1. Gemeindliche Satzungen sind auch dann nicht revisibel, wenn sie auf einer rechtsrechtlichen Ermächtigung beruhen. 2. Das preußische KAG galt nicht innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich (Art. 125 Nr. 1 GG) und ist daher nicht Bundes
»Die der Wirtschaftlichen Vereinigung der Arbeitgeber im Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Gaststättengesetzes zustehende Klagebefugnis ist entfallen, da er in § 1 Abs. 2 des Gaststättengesetzes vorgeschriebene Bedürfnisnachwe
»Nach § 24 Abs. 1 VGG sind Feststellungsklagen nicht auf Parteistreitigkeiten beschränkt, aber den Verfahrensvorschriften über Parteistreitigkeiten unterworfen.«
»Die höhere Verwaltungsbehörde ist nicht berechtigt, bei der Zulassung von Ausnahmen von dem Beschäftigungsverbot für gewerbliche Arbeiter an Sonn- und Festtagen nach § 105 e RGO diese Ausnahmen auf solche Gewerbebetriebe zu beschränken, die ausschließlic
»Vorschriften über Hofraumgrößen in Gebieten mit offener Bauweise gewähren Dritten, insbesondere den Nachbarn, keine im Verwaltungsstreitverfahren verfolgbaren Rechte.«
»1. Die Befähigung zum allgemeinen Auftreten vor den Verwaltungsgerichten nach § 82 Abs. 2 BVerwGG ist nicht das gleiche wie die infolge des Fehlens des Anwaltszwanges für jedermann vorhandene Möglichkeit, vor Verwaltungsgerichten aufzutreten. Sie muß vie
»Die Wohnungsmiete kann auch dann durch die Preisbehörde festgesetzt werden, wenn eine Mietvereinbarung über die Räume, deren Miete festgesetzt wird, zur Zeit der Mietfestsetzung nicht besteht.«
»In der Erlaubnis für den Kleinhandel mit unedlen Metallen darf gemäß § 2 Abs. 3 UMG der Geschäftsraum festgelegt und der Erwerb auf Ankäufe bei Handwerks- und Fabrikationsbetrieben beschränkt werden.«
»Die Sechsmonatsfrist des § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 wird nur dann in Lauf gesetzt, wenn auf sie in einer dem Betroffenen erteilten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen ist.«
»Ein Mietwagenunternehmen läuft in der Regel den Interessen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 9 Abs. 1 PBefG nicht zuwider.«
»1. § 9 Abs. 2 PBefG, der vorschreibt, daß die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung zu versagen ist, wenn kein Bedürfnis vorliegt, widerspricht dem Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Grundgesetzes und ist n
»1. Das Recht der Hessischen Rechtsanwaltsordnung vom 18. Oktober 1948 (GVBl. S. 126) ist Bundesrecht geworden. 2. Ein Rechtsanwalt erwirbt durch die Erlaubnis zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage kein Recht auf deren Beibehaltung. 3. Wird ein hessischer
»1. Dem Vertreter des öffentlichen Interesses nach Gaststättenrecht bleibt die Parteirolle des Klägers auch im Revisionsverfahren erhalten. 2. Die Revisionsfrist ist auch dann gewahrt, wenn die durch Telegramm eingelegte Revision dem Gericht von der Post
»1. Die Rechtsetzungsermächtigung in § 2 Abs. 1 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) nach dem Verlängerungsgesetz vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 223) und die VO PR 71/51 vom 29. November 1951 (BGBl. I S. 920) sind rechtsgültig. 2. § 2 Abs. 1
»Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges eines Landes im Verfahren nach dem Lastenausgleichsgesetz das Armenrecht versagt hat (§§ 333, 338 LAG), ist das Bundesverwaltungsgericht ni
»Eine auf den Mangel des Tatbestandes, der in § 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 15. Dezember 1944 vorausgesetzt wird, gestützte verwaltungsgerichtliche Klage gegen die behördliche K
»Auch die Geltendmachung der sogenannten Korporationsrechte eines amtsenthobenen ordentlichen Hochschulprofessors wird durch § 77 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG ausgeschlossen.«
»Auch wenn für die Gewährung des beantragten Doppelnamens ein wichtiger Grund vorliegt, verstößt die Ablehnung des Doppelnamens nicht ohne weiteres gegen den Zweck der Ermächtigung nach § 3 Ab.s 1 des Namensänderungsgesetzes.«
»Das Württemberg-Badische Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 30. Oktober 1946 (RegBl. S. 263) und das Beschleunigungsgesetz vom 26. November 1947 (RegBl. S. 171) sind Bundesrecht nach Art. 125 in Verb. mit Art. 74 Nr. 18 GG u
»1. Gesetzliche Unterhaltsleistungen Verwandter sind auch dann nicht als Einkünfte anzusehen, wenn sie zum Gegenstand ausdrücklicher Vereinbarungen gemacht werden (§ 36 Abs. 5 SHG, § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG). 2. Dadurch, daß eine Behörde etwa eine unrichtige
»1. Für die Untersagung des Trödelhandels sind im Lande Nordrhein-Westfalen die Verwaltungsgerichte zuständig. 2. Der Schrotthandel fällt, soweit er als Kleinhandel betrieben wird, unter den Begriff des Trödelhandels.«
»Auch nach dem Inkrafttreten des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 sind die Berliner Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über Klagen des Polizeipräsidenten auf Rücknahme der Schankerlaubnis zuständig geblieben.«
»Verlangt der Kläger im Revisionsverfahren Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten einer Behörde, so kann die Erklärung gemäß § 41 BVerwGG noch abgegeben werden, wenn die Behörde im ersten oder zweiten Rechtszuge der Vorlegung der Akten gemäß § 70 M
»1. Der Verlust von Hausrat ist im Sinne des § 261 Abs. 3 LAG nur dann ursächlich für die Vernichtung der Existenzgrundlage, wenn der Geschädigte tatsächlich Einkünfte bereits vor der Schädigung bezogen hat, die auf dem Hausrat beruhten. Der Nachweis, daß
»Ständige Überschreitung der Polizeistunde durch einen Schankwirt ist eine Tatsache, welche die Annahme rechtfertigt, daß er die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.«
»Soweit das Gesetz dem Träger der Fürsorge zugunsten des Bedürftigen Pflichten auferlegt, hat der Bedürftige entsprechende Rechte.«
»1. Das Verwaltungsgericht kann in Ausübung seiner rechtsprechenden Tätigkeit an Stelle der Verwaltung nur auf Grund gesetzlicher Vorschrift handeln. 2. § 20 Abs. 4 des Berliner Gesetzes über die Vewaltungsgerichtsbarkeit ermächtigt das Verwaltungsgericht
»1. Ein Mietwagenunternehmen läuft in der Regel den Interessen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 9 Abs. 1 PBefG auch dann nicht zuwider, wenn es nicht mit Personenkraftwagen, sondern mit Omnibussen betrieben werden soll. 2. An einer staatlichen Pla
»Das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer im Verfahren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §§ 5 Abs. 2, 12 Satz 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt.«
»Altkonzessionäre im Berliner Droschkenverkehrsgewerbe haben keinen Rechtsanspruch, auf Grund der nach den Runderlassen des Reichsverkehrsministers vom 11. Dezember 1939 und 15. Januar 1944 ruhenden Genehmigungen ihren Betrieb ohne Nachprüfung darüber wie
»1. Zum Begriff der Spareinlage im Sinne von § 1 WAG gemäß § 22 Abs. 1 KWG, daß das Konto, auf dem die Einlage eingezahlt ist, nicht den Zwecken des Zahlungsverkehrs, sondern der Anlage dient und daß es als solches gekennzeichnet ist. 2. Gibt ein Kreditin
»Eine Mietpreis-Herabsetzung mit rückwirkender Kraft ist nach geltendem Preisrecht nicht zulässig.«
»1. Ein auf Zeit gewählter Oberbürgermeister kann nicht Wiedergutmachung mit der Begründung verlangen, daß er während seiner Amtszeit höher besoldeter Oberbürgermeister einer anderen Stadt hätte werden können. 2. Zum Begriff 'regelmäßiger Verlauf der Dien
»1. Gegen einen Beschluß, der nach seinem Wortlaut nur eine Kostenentscheidung enthält, in Wahrheit aber den Rechtsstreit zur Hauptsache abschließt, ist Revision zulässig. 2. § 83 des Gesetzes zu Art. 131 GG darf nicht ohne Rücksicht auf das Parteiverhalt
»1. Für Vereinigungen ist Art. 9 Abs. 2 GG eine Sondervorschrift gegenüber Art. 21 Abs. 2 GG. 2. Die in Art. 9 Abs. 2 GG den Vereinigungen gesetzten Grenzen sind gegenüber der Vorschrift über die Verwirkung von Grundrechten in Art. 18 GG selbständig.«
»Die durch § 101 BVFG erfolgte Rechtsveränderung des § 1 NAG hat vom Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes an alle in den Verwaltungsinstanzen und in den verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanzen schwebenden Notaufnahmefälle erfaßt.«
»1. Die Vorschriften über die polizeiliche Zustandshaftung des Eigentümers sind Landesrecht und daher nach dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht nicht revisibel. 2. Die 18. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft be
»In einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 35 MR VO 165 bedarf es keines Hinweises auf § 53 Abs. 2 a. a. O.«
»1. Als Zeit unverschuldeter Verzögerung im Sinne von § 1 Abs. 6 HKG ist die Zeit anzusehen, in der es dem Heimkehrer nach seiner Entlassung aus zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen. Für eine Anwen
»1. Die Anahme einer besonderen Zwangslage im Sinne von § 1 Abs. 2 NAG setzt nicht voraus, daß eine unmittelbare Bedrohung mit einer jeden Zweifel ausschließenden Bestimmtheit tatsächlich eingetreten sein muß. Eine besondere Zwangslage kann sich auch scho
»§ 24 Abs. 4 BVerwGG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.«
»Gegen Rechtsbeschwerdeurteile des Berliner Oberverwaltungsgerichts in Baunotabgabesachen ist Revision zum Bundesverwaltungsgericht statthaft.«
»Die Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ist bei Prüfung der Bedürftigkeit nach dem Soforthilfegesetz - SHG - den eigenen Mitteln im Sinne der §§ 35, 36 SHG zuzurechnen.«
»Gebürtige Österreicher, die im Zeitpunkt der Wiederrichtung der Republik Österreich im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland lebten und hier geblieben sind, besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.«
»Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die nicht das Verfassungsrecht, sondern sonstiges Recht (hier: Staatsangehörigkeitsrecht) betreffen, nehmen an der bindenden Kraft gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht teil.«
»1. Wie nach dem Soforthilfegesetz ist auch nach dem Lastenausgleichsgesetz grundsätzlich nur der unmittelbar Geschädigte ausgleichsberechtigt und allein ein unmittelbarer Schaden ausgleichsfähig (§§ 228, 229 LAG). 2. Durch die Erweiterung des Begriffes d
»Im Sinne des Berliner Übernahmegesetzes zum Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht sind Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG alle im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin geltenden Rechtssätze, welche mit im Geltungsbereich des Grund
»Der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) über den bestimmten Antrag ist genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verb
»Die Umlegung nach der Reichsumlegungsordnung ist grundsätzlich keine Enteignung im Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes.«
»1. Der von einer Freiheitsentziehung betroffene angeblich Geisteskranke ist in dem Verfahren nach Art. 104 Abs. 2 GG prozeßfähig. 2. Art. 104 GG ist geltendes Recht. 3. Bis zum Inkrafttreten der in Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG vorgesehenen Regelung ist auch
»Auch ehemaligen Nationalsozialisten, die aus politischen Gründen ausgebürgert worden sind, steht der Wiedereinbürgerungsanspruch des Art. 116 Abs. 2 GG zu.«
»1. Zum Begriff des Kriegsheimkehrers nach Art. 8 Nr. 91 Abs. 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung usw. vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455). 2. Art. 3 GG gebietet nicht, daß - auf den der Landesge
»1. § 5 Abs. 1 und 3 der Kostenordnung für Preisangelegenheiten vom 6. Januar 1941 (RGBl. I S. 29)/15. Mai 1943 (RGBl. I S. 333) ist gültig. 2. Der Grundsatz, daß die Durchführungsverordnungen mit der Aufhebung der ermächtigenden Norm ihre Geltung verlier
»1. Die Vorschrift des § 10 PBefG, wonach die Genehmigung dem Unternehmer auf Zeit erteilt wird, widerspricht jedenfalls für solche Verkehrsarten, an denen die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse hat, nicht dem Grundrecht der Freiheit der Berufswah
»1. Hat die Witwe eines im Juli 1945 gestorbenen und bis dahin nicht aus seinem Amte ausgeschiedenen Beamten wegen dessen politischer Belastung keine Hinterbliebenenbezüge erhalten, so gehört sie zu dem von Art. 131 GG und § 63 des dazu ergangenen Bundesg
»1. Der Mangel des Einspruchs ist im Revisionsverfahren nicht von Amts wegen zu beachten. 2. Eine durch § 2 Kap. II des Zweiten Teils der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 699) angeordnete Minderung der Miete steht der Anwendung der Preisvors
»Nach Zweck und Ziel des dem Bundesgesetzgeber durch Art. 131 des Grundgesetzes erteilten Auftrages soll das zu Art. 131 des Grundgesetzes ergangene Bundesgesetz nur die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen regeln, welche im Zusammenhang mit dem Zusamme
»Die Genehmigung eines zum Zwecke der Bebauung vorgenommenen Grundstücksgeschäftes nach dem Wohnsiedlungsgesetz kann nicht im Hinblick auf die beabsichtigte Bebauung versagt werden, wenn diese Bebauung - etwa auf Grund einer Zusage - nach den baurechtlich
»1. Die in einem Landesgesetz enthaltene Anordnung des Fortbestandes der Beamtenverhältnisse nach dem Zusammenbruch verstößt nicht gegen Bundesrecht. 2. Die Kriegsgefangenschaft eines Beamten bewirkte nicht ohne weiteres den Verlust des Amtes im Sinne des
»Die Anfechtung der Versagung der Versetzung eines Schülers in die nächsthöhere Klasse im Verwaltungsrechtswege ist nicht ausgeschlossen.«
»1. Das Revisionsgericht kann nachprüfen, ob die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges mit Recht bejaht ist, und für diese Prüfung auch Landesrecht heranziehen. 2. Gegen die Verweisung eines Schülers von einer Schule ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben
»1. Auf den bei dem obersten allgemeinen Verwaltungsgericht eines Landes gemäß § 78 Abs. 1 BVerwGG gestellten Antrag einer Landesregierung auf Feststellung, daß eine Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist, ist die für das Verfahren vor dem Bundes
»Zur Frage der Vereinbarkeit der Bedürfnisprüfung nach dem Gaststättengesetz mit dem Grundrecht der freien Berufswahl.«
»Die Revision wegen Verfahrensmängeln ohne besondere Zulassung ist nur dann statthaft, wenn nach den zur Begründung der gerügten Mängel vorgebrachten Tatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - überhaupt rechtlich bedeutsame Verfahrensmängel vorliegen. So
»1. Soweit das NAG früher den SBZ-Flüchtlingen außer der Aufnahme auch eine Grundlage für ihre soziale und rechtliche Eingliederung geben wollte und sie hierfür in verschiedene Gruppen einteilte, ist es durch das BVFG abgelöst. Seit dessen Inkrafttreten s
»1. § 9 der Ersten Niedersächsischen Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz ist nicht Bundesrecht. 2. Gesetzesänderungen, die während der Rechtshängigkeit einer Vornahmeklage aus § 24 MRVO 165 ergehen, sind vom Verwaltungsgericht zu beachten. Das gilt
»1. Durch die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind die polizeilichen Befugnisse nicht berührt worden. 2. Ein Spielfilm, der eine frei erdachte Handlung wiedergibt, zu den in ihm dargestellten Vorgängen aber selbst nic