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§ 71 c Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

1Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. 2Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. 3Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71 b Absatz 5 gebildeten Ausgabereste.





 Stand: 01.04.2024