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§ 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

(1)  1Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind. 2Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden können. (2)  Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.





 Stand: 01.02.2024