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§ 74 Nachtragshaushalt

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

1Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen. 2Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024