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Führt die Anwendung der Wertsicherungsklausel zu einer automatischen Anpassung der Miete, spricht man von einer „echten“ Gleitklausel. Sind für die Mietanpassung noch zusätzliche Handlungen der Vertragsparteien, z.B. in Form einer Anpassungserklärung, erforderlich, liegt eine „unechte“ Gleitklausel vor.1) Bartholomäi/Stellmann, aaO., Rdn. 123. 1) Bartholomäi/Stellmann, aaO., Rdn. [...]
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